Gericht hebt Haftbefehl gegen Christian B. auf - was das bedeutet

Gericht hebt Haftbefehl gegen Christian B. auf - was das bedeutet
Bild: Knastfenster in der Untersuchungshaft („Elwe“, Kassel) Rechte: Jörg Reinholz, Kassel
Der Haftbefehl gegen den auch im Fall Maddie verdächtigen Christian B. ist aufgehoben worden. Mit Blick auf die Vorwürfe gegen den 47-jährigen Deutschen zu fünf anderen schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bestehe kein dringender Tatverdacht, teilte das Landgericht Braunschweig mit. Im Gefängnis bleibt der Mann dennoch, wegen einer Verurteilung aus dem Jahr 2019 für die Vergewaltigung einer 72 Jahre alten US-Amerikanerin 2005 in Portugal.

(ntv.de)

Mancher wird sich fragen, was das denn soll, dass sich der Staat „für teuer Geld“ (genauer Pflichtverteidiger, Staatsanwälte vor dem Gericht) um einen Haftbefehl streiten wenn der Betroffene doch so oder so im Knast sitzt?

Nun, das ist damit zu erklären, dass die „Untersuchungshaft in der Strafhaft“ im Hinblick auf die Verdunkungsgefahr so einiges ermöglicht oder ausschließt.

  1. Anordnung strenger Einzelhaft, während welcher der Gefangene von anderen Gefangenen dauernd getrennt gehalten und streng bewacht wird;
  2. Beschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt auf das Mindestmaß, insbesondere Paketsperre, Verbot der Beschaffung und Benutzung anstaltsfremden Lesestoffs, besonders strenge Überwachung des Schrift- und Besuchsverkehrs sowie, falls unbedingt notwendig, für eine gewisse Zeit völlige Abschließung von der Außenwelt;
  3. Versagung oder Entzug der Erlaubnis, sich selbst zu beköstigen;
  4. Versagung oder Entzug der Erlaubnis, eigene Kleidung, Wäsche und Bettwäsche zu benutzen, und Verbot des Überlassens von Stücken der Habe;
  5. Beschränkung des täglichen Aufenthalts im Freien auf das Mindestmaß sowie im Benehmen mit dem Anstaltsarzt Ausschluß vom Aufenthalt im Freien für eine bestimmte Zeit.

Manches davon gibt es in der Strafhaft (die fortgeführt wird) in den meisten Bundesländern (Erlaubnis, sich selbst zu beköstigen; Erlaubnis, eigene Kleidung, Wäsche und Bettwäsche zu benutzen) sowieso nicht. Die würden nur bei „reiner Untersuchungshaft“ gelten: Da darf man „Zivil“ tragen und „sich selbst beköstigen“.

Aber die fett geschriebenen Punkte kommen bei der „U-Haft in der Strafhaft“ sozusagen „obenauf“, sind ganz übel und wären bei normaler Strafhaft (die in Deutschland - verglichen mit Österreich oder Norwegen - ohnehin vergleichbar hart und weniger auf Resozialisierung als auf Strafe ausgerichtet ist als seitens der Justiz so gern geblahfaselt wird) nicht gerechtfertigt, denn das würde gegen Menschenrechte verstoßen, sogar als Folter gelten. Die Menschenrechte gelten (bedingt) auch für ganz üble Arschlöcher.

Und ja: Der Streit darum muss also sein, auch wenn er teuer ist.