Juristische „Kunstwerke“(4) - Warum der Anwaltszwang weg kann.

Lamento (I):

Der Anwaltszwang und die Pflicht, wahr und vollständig vorzutragen, stehen nicht grundlos in der Zivilprozessordnung.

(Jörg Reinholz, von Kriminellen und lügenden Anwälten gehasster Rechtslaie)

Lamento (II)

Die Unterdrückung der Wahrheit durch bewusstes Weglassen relevanter Tatsachen ist eine Form der Lüge.

(Jörg Reinholz, „Ehrenbürger von Ober-, Unter-, Klein-, Mittel- und außerdem Großganzgenauheim“)

Dr. jur. Severin Riemenschneider von der Media-Kanzlei Frankfurt / Hamburg beschwert sich in der Abmahnung für „Docmacher“ Andreas Skrziepietz aus Hannover vom 29.01.2024 wie folgt:

Beweis: Auszug aus der Abmahnung.

Er bezieht auf meinen Artikel „Die Prinzessin auf der Erbse“ - Eine wahre Geschichte über einen Quer„denker“ und Verbalterrorist in der Opferrolle - „Docmacher“ Andreas Skrziepietz aus Hannover.“ - den er freilich unvollständig wieder gibt. Denn darin gibt es einen Abschnitt, in welchem ich Inhalt und Charakter der Hetzschriften dieses Groß- und Schandmauls umschreibe:

Warnung: Der folgende Abschnitt enthält strafbare und strafwürdige, öffentlich getätigte Äußerungen des „Docmacher“ Andreas Skrziepietz (Hannover), welche verstörend wirken und sensible Personen beunruhigen können:

„Docmacher“ Andreas Skrziepietz aus Hannover (mail[at]docmacher.de, Tel.: 0511-6555009) nennt die Exkanzlerin Merkel und den Kanzler Scholz ohne jeden Zusammenhang mit dem Rest seines Zeugs mehrfach „Massenmörder(in)“, die Grünen nennt er pauschal nie anders als „Faschisten“ , „Kriegstreiber“ oder gar „Kinderficker“, Karl Lauterbach benennt er als „psychisch schwerstkranke(n) Corona-Karl“, die Außenministerin in offenbar „besseren Minuten“ nur „Bärböckin“ - ich wollte hier mit Rücksicht auf die Betroffenen mit dem Aufzählen seiner Ergüsse (womöglich nicht nur „geistige“!) aufhören - aber er „wichste“ schnell noch ein „Dann kannst du Karriere bei den KinderfickerInnen und KriegshetzerInnen machen. Annalena Dummböckin ist ein klassisches Beispiel. Bekanntlich möchten die GrünInnen...“ in seinen Blog - und sieht nicht ein weshalb Google seine bösartigen Ergüsse sperrt, behauptet gar, er habe „nur die BILD zitiert“... was mit den Tatsachen (seinen, von üblen Worten gespicktes Hassposting habe ich sorgfältig gespeichert) nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.

Als „Dr. jur.“ der laut eigener Werbung „in Äußerungsrecht macht“, weiß Riemenschneider sehr wohl und sehr genau, dass diese Vorhaltungen - wenn diese erweislich wahr sind (und sie sind erweislich wahr) - den Gebrauch des Wortes „Hetzschriften“ für die Veröffentlichungen des Andreas Skrziepietz rechtfertigen und dass die Worte „Groß- und Schandmaul“ also eine auf wahren Tatsachen beruhende, höchst gerechtfertigt negative Meinungsäußerung über Andreas Skrziepietz (Hannover) darstellen.

Dr. jur. Severin Riemenschneider hat also - nach allem vernünftigen Dafürhalten - wahre Tatsachen unterdrückt und mit dem Schreiben versucht, mich wissentlich tatsachenwidrig zu einer Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4000 Euro und Anwaltskosten zu bewegen:

Beweis: Auszug aus der Abmahnung.

Dr. jur. Severin Riemenschneider weiß als Jurist auch sehr genau, dass diese Geldentschädigung auch hinsichtlich dieses Vorwurfs nicht durchsetzbar ist, wenn meine Vorhaltungen bezüglich des Inhalts der Hetzschriften des „Docmacher“ Andreas Skrziepietz aus Hannover wahr sind. Und da er diesen nicht entgegentritt, sie sogar bei der Wiedergabe meines Artikels weglässt, darf ich annehmen, dass er meine schweren Vorwürfe kennt - und selbst für nicht widerlegbar also wahr - hält. Demnach hat er bewusst gelogen als er behauptete:

Beweis: Wissentlich unwahrer Vortrag

Und er hat seine Rolle als Rechtsanwalt - als Organ der Rechtspflege - dazu missbraucht. § 263 StGB besagt:

  1. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.

Ein weiterer Beweis für diese üble Absicht ergibt sich daraus, dass ich der Abmahnung entgegnet habe, diese aber nicht zurückgenommen wurde.

Fazit:

Spätestens wenn sich Rechtsanwälte quasi anlasslos dazu entschließen - und ein solcher Fall liegt hier vor, wenn und soweit Dr. jur. Severin Riemenschneider nicht die „Nichtwahrnehmung“ des von mir auch noch hervor gehobenen Absatzes, mithin „unfassbar schlampige Arbeitsweise“ oder gar „Berufsunfähigkeit“ vorschützen will - vor Gericht absichtlich so unvollständig und wahrheitsverzerrend vorzutragen, ist die Begründung für den Anwaltszwang in §78 ZPO hinfällig. Denn eine solche Vorgehensweise macht die Wahrheitsfindung für die Richter nicht leichter.

Der Anwaltszwang kann weg, weil nach meiner Erfahrung zahlreiche „Rechtsanwälte“ in der gezeigten Weise lügen. Die Rechtsanwaltskammern haben auch tatsächlich auch kein Interesse, „ihre Läden von Lügnern sauber zu halten“. Lügens ist aber keine „Kunst“ - der Anwaltszwang kann ergo weg.

An Pascal Reddig von der Media-Kanzlei Frankfurt / Hamburg: Es bleibt also gegenüber Andreas Skrziepietz und Herrn Riemenschneider bei meinem Vorwurf des versuchten Betruges zu meinem Nachteil. Sie können mich also gerne mal abmahnen.