Juristische „Kunstwerke“(2, 3) - Warum der Anwaltszwang weg kann.

Laudatio: Lesen Anwälte eigentlich ihr eigenes Zeug?

„Manchmal frage ich mich, wieso Rechtsanwälte eigentlich meinen, dass deren Mandanten schweigen sollen. Manche sollten mal ihr eigenes Zeug verständig und genau lesen.“

Jörg Reinholz, begründet gefürchteter „Rechtslaie“

2) Die herbeigelogene „Behauptung“:

Dr. Severin Riemenschneider, Chef der „Media Kanzlei Frankfurt / Hamburg“, schrieb mir - wohl nicht wissend, dass ich „Ehrenbürger von Ober-, Unter-, Klein-, Mittel- und außerdem Großganzgenauheim“ bin - wie folgt:

Beweis: Auszug aus der Abmahnung des Dr. Severin Riemenschneider

Da steht also, ich würde „behaupten“. Im Originaltext, den Dr. Severin Riemenschneider als Ablichtung beifügte, steht aber deutlich:

Im Hinblick auf sein aktuelles Dasein und Verhalten glaube ich, er hat wegen Aussichtslosigkeit hinsichtlich § 3 Absatz Nr. 2 oder 3 der Bundesärzteordnung den Abbrobationsantrag gar nicht erst gestellt - denn „Docmacher“ Andreas Skrziepietz vertickt zwecks Lebenserwerb ein paar Bücher - deren Autor er gerade nicht ist - bei Amazon.

Auszug aus: „Die Prinzessin auf der Erbse“ - Eine wahre Geschichte über einen Quer„denker“ und Verbalterrorist in der Opferrolle - „Docmacher“ Andreas Skrziepietz aus Hannover.

„Glauben“ ist immer „Meinen“

Die Weglassung des im Original sogar durch Unterstreichung hervorgehobenenglaube ich“ sowie des nun fett markierten Textes und das nachfolgende unwahre Reklamieren, ich würde „behaupten“, würde man einem „Dr. jur.“ - der nach eigenem Behaupten erfolgreich im Äußerungsrecht tätig ist - kaum zutrauen - es sei denn, er hat hier entweder „besonders dämlich formuliert“ - oder eben „in offensichtlicher Täuschungsabsicht vorsätzlich dreist unwahr vorgetragen“.

Tatsache ist: Dr. Severin Riemenschneider und dessen Mandant haben auch diesem Punkt der Abmahnung trotz Aufzeigens der grob unwahren und rechtlich höchst relevanten Falschbehauptung und Androhung der negativen Festellungsklage, verbunden mit einem Ultimatum, nicht zurückgezogen. Das Recht und erst erst recht der Anstand hätten das aber geboten, deshalb neige ich begründet dazu, anzunehmern, dass obiges kein grobes Versehen sondern böse Absicht - die des Betruges - war.

3) Die Kunst, den eigenen Vortrag im nächsten Satz „ad absurdum“ zu führen

Dr. Severin Riemenschneider lamentiert weiter:

Beweis: Auszug aus der Abmahnung des Dr. Severin Riemenschneider

Es geht um Andreas Skrziepietz aus Hannover, der selbstangeblich (ich kann das nicht überprüfen) ein „Dr. med.“ ist.

  • Es wird also behauptet Andreas Skrziepietz wollte nie im Arztberuf arbeiten.
  • Sodann wird behauptet, dass dem Andreas Skrziepietz zuvor ärztlich bescheinigt wurde, dass er zum Arztberuf geeignet sei.
  • Und obwohl diese Bescheinigung - so das Behaupten in der Abmahnung - zuvor erworben wurde habe Andreas Skrziepietz sich „frei entschlossen“, keinen Antrag auf Abbrobation zu stellen.
  • Update: Dieses „zuvor“ stellt sich als „viele Jahre danach“ heraus.

Nun bewerte ich diese Aussagen:

Zuerst einmal hat Andreas Skrziepietz aus Hannover wohl Medizin studiert und nach eigenem Behaupten drei Staatsexamen absolviert und einen Doktor-Titel erworben.

  • Natürlich könnte man bis hierher sagen, „Naja. Wenn er nie Arzt werden wollte, wollte er womöglich in die medizinische Forschung.”
  • Warum aber besorgt sich Andreas Skrziepietz, der Geldausgaben für Gebühren und dergleichen laut seinen eigenen Äußerungen gerne strikt vermeidet, sich dann (Update: im hohen Alter von 53 Jahren) ein (wohl) kostenpflichtiges Gutachten oder Attest, welches die Eignung zum Arztberuf ärztlich bestätigt und bei Vorlage des Approbationsantrags nicht älter als einen Monat sein darf?
  • Außerdem formuliert Dr. Severin Riemenschneider: Obwohl ihm die Eignung zuvor bestätigt worden war“ habe Skrziepietz sich entschlossen, keinen Antrag auf Abbrobation (Zulassung zum Arztberuf) zu stellen. Was ist denn mit dem davor?

Nach allen Gesetzen der Logik hat Dr. Severin Riemenschneider erst behauptet, Andreas Skrziepietz „wollte nie im Arztberuf arbeiten“ - und diese Behauptung sodann selbst ad absurdum geführt, denn er schreibt schon im nächsten Satz, der habe sich erst nach dem Erhalt des Attests welches für die Stellung eines Approbationsantrages erforderlich ist, entschlossen. Mithin zeigt er, das er - und sein Mandant - vorsätzlich unwahr vortragen. Vulgus: „lügen“.

„Freier Entschluss“ vers. „nur fast freiwillig“

Das der Verzicht auf den Abbrobationsantrag auf einem „freien Entschluss“ beruht kann man dem also unwahr Vortragenden glauben - oder, was aus den augenscheinlichen Gründen wohl zutreffender ist - annehmen, das dieser angebliche „freie Entschluss“ nur „fast freiwillig“ erfolgte - eben weil der Andreas Skrziepietz ahnte oder wusste, dass ein Abbrobationsantrag hinsichtlich einer Aussichtslosigkeit hinsichtlich § 3 Absatz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundesärzteordnung vorhersehbar abgelehnt worden wäre:

Straffreiheitserklärung im Antrag auf Approbation 2024
Auszug aus dem Approbationsantrag (Niedersachsen) 2024: Eine solche „Straffreiheitserklärung“ hätte Andreas Skrziepietz neben dem ärztlichen Zeugnis vorlegen müssen.

Ich habe nachgeforscht: Ist oder erscheint der Antragsteller in Hinsicht auf die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit nicht „sauber“ wird der Approbationsantrag entweder abgelehnt oder ein psychiatrisches Gutachten (Beamtendeutsch: „fachärztlich-psychiatrische Untersuchung und Begutachtung zur Frage der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes“) verlangt. Derlei kann zu dem also „nur fast freiwilligem“ Entschluss geführt haben, dann doch lieber kein Arzt werden zu „wollen“. Behaupten werde ich das - mangels Beweisen - aber nicht. Nur lassen eben die teilweise äußerst kruden öffentlichen Entäußerungen des Dr. med. Andreas Skrziepietz aus Hannover so einige Vermutungen in dieser Richtung zu.

Aufgepasst!

Insbesondere hat Dr. Severin Riemenschneider - der schon im Bezug auf die erste mögliche Vermutung (§ 3 Absatz 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung) leicht erkennbar unwahr vorgetragen hatte - nicht die zweite, von mir vermutete Möglichkeit widerlegt. Er ist nicht einmal darauf eingegangen. Nämlich die Möglichkeit, dass Andreas Skrziepietz „sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt“ (§ 3 Absatz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung). Diese zweite Vermutung liegt nach dem Schreiben des Dr. Severin Riemenschneider ergo näher als zuvor.

In den Urteilsdatenbanken und der Presse finden sich Beispiele für die Verweigerung der Zulassung bzw. deren Entzug wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit:

Für dumm und böswillig lügende „Media-Anwälte“ mache ich wie folgt deutlich: Mit der obigen Auflistung von Beispielen verbinde ich die Erklärung, dass ich nicht behaupte, dass Andreas Skrziepietz eine der genannten Straftaten begangen hat.

Zwischenfazit:

Mich, den „Ehrenbürger von Ober-, Unter-, Klein-, Mittel- und außerdem Großganzgenauheim“ , mit der Information (der man glauben kann oder nicht) zu füttern, dass der also nur fast freie Entschluss nicht durch eine „negative gesundheitlichen Eignung“ begründet sei - bei gleichzeitigem Offenlassen der anderen von mir genannten, alternierenden Möglichkeit („Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs“), ist aus meiner Sicht „entweder Dummheit oder so etwas wie Mandantenverrat“.

Dr. Severin Riemenschneider hätte besser davon gelassen - wollte aber wohl „dem Mandant gefallen“. Oder gar der Absicht, aus der Erhöhung des Streitwertes heraus, entweder den Andreas Skrziepietz oder mich „abzukassieren“.

Betrug?

Dr. Severin Riemenschneider und Andreas Skrziepietz haben den objektiv und - worauf die Nichtrücknahme trotz in Kenntnis-Setzung und Ultimatum verweist - auch subjektiv unwahren Vortrag mit der Forderung nach einer Geldentschädigung von € 4000 und Anwaltskosten in Höhe von € 2147,83 verbunden.

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 263 StGB definiert die Lüge zum Zweck des unrechten Vermögenserwerbs als Betrug. Der Versuch ist strafbar. Ich erhebe den Herren Dr. Severin Riemenschneider und Andreas Skrziepietz gegenüber diesen Vorwurf.

Das gilt erst recht, wenn Pascal Reddig, Anwalt im ersten Jahr mir später zu diesem Vorgang - genauer: meiner öffentlichen Äußerung über den selben Betrugsversuch - schreibt:

Auszug: Womöglich ein Anfängerfehler? Reddig ist Anwalt im ersten Jahr.

Persönliche Worte: „Berechtigte Abmahnung“?

Nein, Herr Reddig: Es handelt sich, wie gezeigt, gerade nicht um eine „berechtigte Abmahnung“. Die Vorhaltungen in einer „berechtigten Abmahnung“ müssen sämtlich objektiv wahr und die aus wahren Vorhaltungen folgenden Unterlassungsverlangen müssen nach vernünftigen Ermessen durchsetzbar sein. Das die Vorhaltungen mindestens teilweise (¹) sowohl objektiv als auch subjektiv unwahr sind und spätestens seit der fruchtlosen In-Kenntnis-Setzung durch mich als vorsätzlich unwahr gelten müssen habe ich, den Regeln für „Ehrenbürger von Ober-, Unter-, Klein-, Mittel- und außerdem Großganzgenauheim“ folgend gezeigt.

Fazit:

Wenn, ihre berufliche Rolle als „Organ der Rechtspflege“ grob verfehlende, Rechtsanwälte anfangen die Gerichte zu so belügen wie es in der Abmahnung ersichtlich ist, dann kann der Anwaltszwang weg, weil das Belügen der Gerichte der Wahrheitsfindung gerade nicht dienlich ist. Mandanten wie Dr. med. Andreas Skrziepietz aus Hannover mögen einen Anwalt dringend brauchen - für mich, einen Schlosser aus dem Osten, gilt das aber nicht. Ich empfinde den Anwaltszwang als schwer wiegenden und notlosen Eingriff in meine Rechte und trage vor, dass dieser nur einen Effekt hat: Schlechte Anwälte zu alimentieren. Das ist auch das wahre (aber sorgfältig versteckte) Ziel des von Juristen gemachten § 78 ZPO.

¹) Weitere Begründungen für den Vorwurf des Betruges folgen also.