Dr. Tobias Herrman (Hamburger Counsel der „Media Kanzlei“) und §138 ZPO, §242 BGB

Dr. Tobias Herrman (Hamburger Counsel der „Media Kanzlei“) und §138 ZPO, §242 BGB
Bild: Dieses Urteil sollte ein „Dr. jur.“ kennen und berücksichtigen. Ein nicht grundlos von einer beachtlichen Anzahl von Kriminellen, kriminellen Anwälten und geldgeilen Kriminellen-Anwälten gefürchteter (und genau deshalb verbittert geschmähter) „Rechtslaie“ (Naja: Das alles bin ich.) kennt und berücksichtigt es.

Zur Einführung: Dr. Tobias Herrman hat allen Ernstes auf diese krude Abmahnung hin einen Verfügungsantrag für seinen, höchst teuer auf seine Ehre bedachten aber ganz frisch zu einer erheblichen Strafe verurteilten, also als „vorbestraft“ geltenden Mandant Skrziepietz eingereicht. Auch ein im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung absurd überhöhter Streitwert von € 15.000 ist ein ernst zu nehmender Hinweis auf unzulässige Rechtsausübung gemäß §226 BGB „Schikaneverbot“ – Ich denke, das Motiv des Anwaltes steht fest: Geld.

Ich denke auch:

„Die „Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg“ zockt aus purer Geldgier die Rechtsschutzversicherung des Andreas Skrziepietz ab und nimmt dabei Kauf, dass ich – allein schon durch die notwendigen Äufwände für das Verfahren – geschädigt werde. Die Rechtsanwälte nehmen aber auch in Kauf, dass Skrziepietz durch das zu erwartende Urteil am Ende einen erheblichen Schaden erleidet.“

Die bekommen die „Kohle“ nämlich auch wenn sie verlieren (was sich hier deutlich abzeichnet) und klagen vorliegend „sehr sportlich“ bis „krude“.

Beginnen wir mit dem Gesetz:

§ 138 ZPO Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
...

Dr. Tobias Herrman (Hamburger Counsel der „Media Kanzlei“ des Dr. Severin Riemenschneider) nimmt es sich entgegen § 138 ZPO heraus, zu entscheiden, welche Entgegnung auf seine Abmahnung er dem Gericht vorlegt und welche nicht.

Wörtlich:

„Von der Vorlage der weiteren beiden Ergänzungen sieht der Antragsteller hier zunächst ab, da sie keinen Bezug zum hiesigen Streitgegenstand haben und sich wiederholen.“

Wie ich das sehe, ist das ein bemerkenswerter Rechtsbruch und ich halte das für eine prozessuale Lüge, sogar für einen versuchten Prozessbetrug.

„Ob die Antragstellerin dies [Vorlage der vollständigen Entgegnungen] möglicherweise nicht für nötig befunden hat, weil sie den Inhalt des Schriftsatzes nicht für relevant gehalten hat, ist unerheblich. Denn die Beurteilung der Relevanz tatsächlicher und rechtlicher Ausführungen obliegt nicht der Antragstellerin oder den Antragstellervertretern, sondern dem Gericht

(LG München I, Endurteil vom 24.01.2017 - 33 O 7366/16 Rn. 14)

Klar ist: Dr. jur. Tobias Herrman nahm es sich heraus, anstelle des Gerichts zu entscheiden, welche Entgegnungen relevant sind und welche nicht - was ich wieder für a) dumm und b) arrogant halte. Auch das OLG München sagt, derlei ist Rechtsmissbrauch!

Dummheit und Arroganz?

Aber ja doch! Arroganz ist Dummheit!

Denn die von Dr. jur. Tobias Herrman mit unwahren und bewusst entwertenden Äußerungen unterdrückten Entgegnungen befassen sich mit der Frage, ob sein Mandant Andreas Skrziepietz „geistig umnachtet“ ist und/oder Rechtsmissbrauch begeht – und das hat auch Rechtsfolgen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch besagt in §104 „Geschäftsunfähigkeit“:

Geschäftsunfähig ist ... wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Das Bürgerliche Gesetzbuch besagt in §105 „Nichtigkeit der Willenserklärung“:

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Anders ausgedrückt ist eine Klage einer „geistig umnachteten“ Person entweder unzulässig (fehlende Aktivlegitimation) oder in Verbindung mit § 52 ZPO „nichtig“.

In den unterdrückten Entgegnungen – nebst deren Anlagen – legte ich ihm und also einem anzurufenden Gericht zum einen Anzeichen dafür vor dass Andreas Skrziepietz mindestens derzeit – höflich ausgedrückt – „geistig umnachtet“ ist.

Das kann man bei „Docmacher“ Andreas Skrziepietz aus Hannover übrigens selbst nachlesen, denn der veröffentlicht Zeug wie

„Für Einschüchterungen sorgt die Merkel-SAntifa, eine staatlich finanzierte terroristische Vereinigung, die dafür bezahlt wird, die Autos von Regimekritikern niederzubrennen.“

Jede vernünftige und hinreichend aufmerksame Person, die obiges Ejakulat liest, kommt wohl zu dem Schluss, dass der Autor (also „Docmacher“ Andreas Skrziepietz) – der das übrigens erkennbar ernst meint – entweder Verschwörungstheoretiker ist oder an Verfolgungswahn leidet - wahrscheinlich aber beides zutrifft.

In der ersten unterdrückten Entgegnung habe ich geschrieben:

Dr. Tobias Hermann
Counsel | Rechtsanwalt
Schloßstraße 6 (HASPA-Haus, 4. OG)
22041 Hamburg

Ihr Schreiben vom 23.01.2024 - Az.: 4006_25PR3 – Skrziepietz ./. Reinholz

Ich bestreite, dass ihr Mandant über die erforderliche psychische und psychiatrische Gesundheit verfügt, um seine Rechtsangelegenheiten selbst zu regeln. § 104 BGB „Geschäftsunfähigkeit“ besagt, dass geschäftsunfähig ist, „wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“

Das „Anlage-8[...]“ beigefügte Schreiben Ihres Mandanten vom 16.01.2025
an meine Rechtsvertreterin [...] ist derart „irre“ das bei diesem von einer – regelmäßig nicht heilbaren – erheblichen psychiatrischen Störung auszugehen ist. Darauf weisen eben so sein Antrag im ihnen bereits bekannten Verfahren vor dem AG Hannover – aber auch die von Ihnen (der Media Kanzlei) geführten Verfahren für Skrziepietz hin. Die unter vielen Aspekten – bei Nichtvorhandensein einer psychisch-psychiatrischen Störung – vorsätzlich unwahre Versicherung an Eides statt Ihres Mandaten in der Sache 2-03 o 281/24 des LG FFM spricht ebenso dafür, dass er nicht geschäftsfähig ist, denn Ihr Mandant blendet sein eigenes Tun und Lassen in einer Weise aus, dass er entweder als „notorisch verlogen“ oder eben „nicht als Herr über seine Gedanken“ gelten muss.

Beweis: Anlage-8[...]“.pdf

Sie haben dieses Schreiben – und die Anlage einem Antrag an ein Gericht beizufügen

Die als Anlage beigefügte, „komplett irre“ anmutende Abmahnung des Andreas Skrziepietz habe ich hier veröffentlicht.

In der zweiten unterdrückten Entgegnung habe ich geschrieben:

Dr. Tobias Hermann
Counsel | Rechtsanwalt
Schloßstraße 6 (HASPA-Haus, 4. OG)
22041 Hamburg

Ihr Schreiben vom 23.01.2024 - Az.: 4006_25PR3 – Skrziepietz ./. Reinholz – Soeben veröffentlichter Artikel Ihres Mandanten

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben auch dieses Schreiben und die Anlage „Anlage-9-Selbsternannter.pdf“ dem anzurufenden Gericht vorzulegen.

Ihr Mandant unterstellt der mir seit dem Jahr 2022 durch öffentliche Schriften und in Emails an meine (an anderer Stelle auch unter voller Namensnennung) grundlos psychiatrische Erkrankungen, behauptet sogar unwahr solche Diagnosen stellen zu dürfen. Wie schon in der vorherigen Entgegnung beschrieben adressiert er mich als „selbsternannter“ und geht davon aus, dass ich seine öffentlichen Äußerungen lese. Mit den insgesamt als beleidigend einzustufenden Äußerungen demonstriert Ihr Mandant sehr eindeutig seinen Rechtsmissbrauch:

[An dieser Stelle wieder gegebenes Ejakulat des Dr. Andreas Skrziepietz:]

Der selbsternannte großmäulige Privatdozent, der seit Jahren durch
Allmachtsphantasien und Größenwahn aufällt, hatte behauptet, daß ich in einem Rechtsstreit den “allergrößten Teil” der Kosten tragen sollte. Eine faustdicke Lüge, denn das Gericht hatte vorgeschlagen, daß er 2/3 der Kosten trägt und ich 1/3. Das Gericht verbot ihm nun diese Behauptung.
Nun weiß jeder Grundschüler, daß 2/3 mehr sind als 1/3. Der “Selbsternannte” weiß es nicht. Möglicherweise liegt bei ihm nicht nur eine Grammatikschwäche (er kann nicht deklinieren) vor, sondern auch Akalkulie. Das hat nichts mit “Kalk” zu tun, es kann aber sein, daß dieser vom Hass zerfressene Möchtergern-Akademiker nicht nur körperlich massiv vorgealtert ist (Hass macht alt und hässlich), sondern auch an fortgeschrittener zerebraler Verkalkung leidet, so daß er einfach nichts mehr merkt. In seinen eigenen Worten: “Er kackt geistig ab.”

Es kann aber auch sein, daß das alles Symptome einer schizophrenen Psychose sind und er Tatsachen krankheitsbedingt nicht erkennen kann. Das würde ihn natürlich schuldunfähig machen, aber dann müßte ein Gericht ihn endlich entmündigen, damit er einer angemessenen Behandlung zugeführt werden kann. Da der “Selbsternannte” auch Gewaltphantasien äußert (z.B. Politiker “einen Kopf kürzer” machen, Rechtsanwälte töten, Leute fesseln und knebeln) könnte eine Zwangseinweisung Leben retten.

[Weiter in meinem Brieftext]

Sie wollen ihren Mandanten zusätzlich angemessen über die Chancen in allen „Frankfurter Verfahren“ beraten. Denn nach den zu erwartenden Urteilen des Oberlandesgerichts wird auch die von Ihrem Mandant erwähnte einstweilige Verfügung wegen geänderter Umstände (§ 927 ZPO) aufzuheben sein.

§138 ZPO: Sie haben auch dieses Schreiben – und dessen Anlagen – einem Antrag an das Gericht vorzulegen.

Was mich betrifft, steht die Motivation des „Organs der Rechtspflege“ Dr. jur. Tobias Hermann – das Gericht durch die klar rechtswidrigen Unterdrückungen in verwerflicher Absicht hinsichtlich des Inhalts meiner Entgegnung und also hinsichtlich der Zulässigkeit/Nichtigkeit des Antrags täuschen zu wollen – eindeutig fest. Von dieser, durch wahre Tatsachen begründeten Meinung bin ich nicht abzubringen.

Vor Gericht habe ich bereits unter dem Stichwort „Rechtsmissbrauch“ gemäß §226 und (vorliegend §242 BGB) entgegnet: Danke für die „Munition”, Herr Doktor!

P.S.: Der sehr selbst ernannte „Docmacher“ Andreas Skrziepietz aus Hannover vermeint offenbar ernsthaft, er habe gute Anwälte. Der glaubt aber auch an eine „Merkel-SAntifa“ die „eine staatlich finanzierte terroristische Vereinigung“ sei, „die dafür bezahlt wird, die Autos von Regimekritikern niederzubrennen.“

Dazu sage ich einfach:

„Danke! Keine weiteren Fragen, Euer Ehren!“