Warum der Anwaltszwang weg kann - die verspätete / nachgeschobene Abmahnung
Ich stöbere gerade Urteile und fasse es nicht. Das folgende ging doch tatsächlich bis vor das OLG in Köln:
Irgendwer hatte irgendwann gegen irgendwen wegen irgendwas irgendeine einstweilige Verfügung (nach dem UWG) ohne vorheriges Gewähren rechtlichen Gehörs beantragt und durchbekommen. Ohne vorher abzumahnen. Sowas passiert. Äh nee: Sollte es eigentlich nicht. War aber am LG Köln. Dort und in Hamburg begehen die auf ihre Willkürsrechte höchst bedachten Richter(Innen) solche dummen Rechtsbrüche regelmäßig.
Aber das ist nicht die Nachricht. Weiter im Text:
Also der Antragsteller hatte den Antragsgegner vorher nicht abgemahnt - und vom Gericht (oder woher auch immer) den erweckenden Hinweis bekommen, dass es da womöglich „ein kitzekleines Problem mit dem Kostenentscheid“ geben könnte.
Oder er war einfach nur geldgierig.
„Ha!“ dachte sich der sich selbst für raffiniert haltende Antragstellervertreter ... „Dann lass ich mal die einstweilige Verfügung schön in der Schublade“ (diese muss der Antragsteller binnen eines Monats an den Antragsgegner durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen) „und schick dem statt dessen schnell noch eine Abmahnung. Nebst Kostenrechnung natürlich!“
Also dachte der Antragstellervertreter, könne er ja im EV Verfahren auch noch die Kosten der nachgeschobenen Abmahnung geltend machen. Ernsthaft. Ich fasse schon das nicht - aber es kam, wie ich im 4. Punkt des Fazits aufführe - noch viel schlimmer.
Ich denke darüber wie folgt:
Wie „hirnverbrannt“ muss man eigentlich sein, um nicht zu begreifen, dass diese nachträgliche Abmahnung keinerlei anderen Sinn haben kann als a) klar rechtsmissbräuchlich Kosten zu produzieren und b) im Falle eines sofortiges Anerkenntnisses des Antragsgegeners zu vermeiden, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zahlen muss. Und das die nachgeschobene Abmahnung den vom Gesetzgeber geforderten Sinn, nämlich das Gerichtsverfahren zu vermeiden, gerade nicht erfüllt hat - also weder im (de jure unterstellten) Interesse des Antragsgegners lag noch notwendig war. Was der Gesetzgeber aber mit klaren Worten fordert.
Fazit:
- Sowas hätte ein Schlosser aus dem Osten gewusst.
- Bitte ergo dem Anwalt der unterlegenen Partei in der Sache des OLG Köln, Az. 6 U 118/07 - falls nicht geschehen - einen Dummschein austellen!
- Und ja: Wozu braucht man einen Anwalt, wenn ein solcher solchen Scheiß baut? Was soll da der Anwaltszwang noch bringen, wenn der gesunde Menschenverstand - vorliegend auch der juristischen Verstand - bei ganzen Juristenriegen derart grob versagt?
- Und zu was taugt - BITTE - das Landgericht Köln, dessen gegenteiliger Beschluss (LG Köln, 31 O 1029/07) ebenfalls die Ausstellung eines Dummscheines - nur in „überlebensgroß“ - erforderlich erscheinen lässt?
- Endlich wissen wir, warum und durch wen die Justiz wirklich überlastet und überfordert ist: Juristen, die für andere Berufe (vielleicht etwas wie Dummbrotbäcker) besser geeignet gewesen wären.
Ach so. Hier lesen ja manchmal Juristen mit:
Das Formular oben ist ein Scherz. Nicht beim Gericht nach dem Vordruck fragen!