Juristische „Kunstwerke“(1) - Warum der Anwaltszwang weg kann.

Juristische „Kunstwerke“(1)  - Warum der Anwaltszwang weg kann.
Bildschirmfoto: Selbstbewerbung des: Dr. jur. Severin Riemenschneider von der Media-Kanzlei Frankfurt am Main / Hamburg

Laudatio:

„Jeder, Jede und jedes Handeln ist zu etwas nützlich. Und sei es als schlechtes Beispiel.“

Müll?

Dr. jur. Severin Riemenschneider von der Media-Kanzlei Frankfurt am Main / Hamburg (nicht verwechseln mit New York, Rio, Tokyo) schrieb mir am 29.01.2024 wie folgt:

Auszug: Auch ohne dieses Logo ist das eindeutig „juristischer Verbalmüll“.

Den ersten und zweiten mag man - jedenfalls bis zu meiner Entgegnung - dem Dr. jur. als Nichtlüge nachsehen, weil er „nur vorträgt, was der Mandant ihm aufgegeben hat“. Das ist sein Job. Aber ab dem dritten Satz „griff“ der Dr. jur. Riemenschneider unter dem Aktenzeichen „3642_P“ argumentativ „ganz weit ins Klo“.

Laut Dr. Severin Riemenschneider für die eigene Belästigung vorgesehene Rufnummer und Mailadresse.
Bildschirmfoto: Laut Dr. Severin Riemenschneider für die eigene Belästigung vorgesehene Rufnummer und Mailadresse. Auch seinTwitter-Konto, Facebook und Instagram möchte er demnach für die Belästigung der eigenen Person durch blöde Beleidigungen genutzt sehen.

Die Analogie wäre nämlich, folgende: Würde man den Dr. Severin Riemenschneider innert zweier Jahre so rund 1000 mal telefonisch unter der von ihm veröffentlichten Telefonnummer anrufen oder ihm Mails senden und ihn in den Nachrichten übel beleidigen...

Stalking des Andreas Skrziepietz (Hannover), Beispiel
Bildschirmfoto: Der „Docmacher“ Andreas Skrziepietz wird leugnen, dass er das war. Aber ein Gericht - auch das LG Frankfurt (und vor allen das Oberlandesgericht) - wird ihm das (nach Vorlage weiterer Beweise) jedoch nicht glauben und fest stellen, dass Andreas Skrziepietz aus Hannover als Stalker bezeichnet werden darf, weil kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass er gestalkt hat.

... dann könnte er sich also nicht über Stalking beklagen - man hätte „ihn nur beim eigenen Wort genommen“. Denn Telefon und Mailadresse sind ja - so die von Dr. jur. Severin Riemenschenschneider LL.M. eur. unterzeichneten Worte - von ihm selbst „eigens und bewusst dafür eingerichtet worden“ und also „dafür vorgesehen”. Von Stalking könne also keine Rede sein...

Selbst wenn ihm das der Stalker und Opfer-Schauspieler Andreas Skrziepietz (Hannover) so aufgegeben haben soll: Der Anwalt soll den Prozessstoff sortieren, straffen und versachlichen - nicht solchen „Müll“ erzählen.

Fazit: „Sieht aus wie Müll.“

Dr. Severin Riemenschenschneider argumentiert an der Sache vorbei (Vulgus: „Saugt sich unfassbar blöde, weil selbst für „Volltrottel“ höchst offenkundig unrichtige Schein-„Argumente“ aus den Fingern.“ )

Ist es Kunst?

Die unbescholtenen Anwälte der Kanzlei WBS.Legal schreiben über die Beratungspflicht gegenüber den Mandanten (das wäre hier der Stalker Andreas Skrziepietz)

Der Mandant muss dabei über die fallspezifische Rechtslage, seine Erfolgschancen, Möglichkeiten der Beweissicherung sowie das mit dem Fall verbundene Kostenrisiko informiert werden.

Ich wage zu bezweifeln, dass Dr. Severin Riemenschneider seinen Mandant Andreas Skrziepietz korrekt beraten hat - dazu hätte er vorliegend fragen müssen:

Hand aufs Herz: Was (zum Teufel) haben Sie GENAU getan? Und wie oft?

Nach einer wahren Antwort auf diese Frage hätte Dr. Severin Riemenschneider zwingend zu folgender Erkenntnis kommen müssen:

Der Narzist Andreas Skrziepietz (Hannover) hat den Gegner (das bin ich) in grenzüberschreitender Häufigkeit - längst nicht nur via Kommentarfunktion - belästigt und übel beleidigt. Er hat also offensichtlich gestalkt.

Sodann hätte der Anwalt Dr. jur. Severin Riemenschneider seinen Mandant Andreas Skrziepietz mal nach dem Motiv für den angeleierten Rechtsstreit fragen sollen. Und ihm im Hinblick auf § 138 (1) ZPO (Wahrheitspflicht) mitteilen sollen, dass seine Chancen, im Prozess mit dem Quatsch gegen einen Gegner durchzukommen, der sich auch nur halbwegs angemessen zu verteidigen weiß, genau bei Null liegen.

Selbstbewerbung des Dr. Severin Riemenschneider:
Bildschirmfoto: Selbstbewerbung des Dr. Severin Riemenschneider: Mit diesen Erfahrungen hätte er nachfragen können und sollen - um den nunmehr erhobenen Vorwurf zu vermeiden, dass er vermittels Abmahnung (und womöglich einer Klage) am Stalking seines Mandanten teilnimmt.

Natürlich kann der Andreas Skrziepietz auch dem Anwalt gegenüber seine „ganz besondere Version der Tatsachen“ (a.k.a. Lügen oder bei Nazis und Trump-Freunden beliebte „Fake News“) vorgetragen haben - denn wie ich aus dessen Veröffentlichungen weiß ist der Tatsachenbezug des Herrn Dr. „calumpnia“ Andreas Skrziepietz aus Hannover „allerhöchst fragwürdig“.

Das hätte der Anwalt aber durch Nachfragen herausfinden können. Kommen wir zur Anwaltspflicht:

Die Erschwerung des Zugangs zum Gericht durch den Vertretungszwang ist im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich, verfolgt ein berechtigtes Ziel und ist verhältnismäßig.

So der EGMR im Urteil vom 18. Februar 1999 26083/94 (Waite u. Kennedy/Deutschland) Der Anwalt soll den Prozesstoff nämlich sortieren, straffen, und versachlichen und so dem Gericht die Arbeit - die Wahrheitsfindung - erleichtern - was in vielen Fällen - wie eben dem vorliegenden - also gerade nicht stattfindet.

Denn wie das Beispiel(¹) zeigt, hat der Anwaltszwang zwar ein berechtigtes Ziel, aber dieses wird gerade nicht erreicht, wenn Anwälte - wie oben gezeigt - geradezu unfassbar dummes Zeug blahfaseln. Dann kann der Anwaltszwang aber auch weg, weil er sich durch solchen und nach meiner eigenen Erfahrung sehr häufig anzutreffenden Verbalmüll aus der Anwaltschaft(¹) - der gerade keine Kunst ist -deshalb als „zielverfehlend“ und ergo „nicht verhältnismäßig“ erweist.

Ergebnis: Ist „keine Kunst“ - „kann weg“!

Hier ist es der durch solche Anwälte - die statt wie Rechtsanwälte zu handeln zu „Tatsachen-, Wort- und Rechtsverdrehern“ mutieren(¹) - „hyperliquid“ gewordene Anwaltszwang.

1) Genau davon haben wir einfach zu viele. Deshalb die Nummerierung im Titel.