Darf man einen Quaknazi als „covidiodistischen Nazi“ bezeichnen?

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Es geht um Andreas Skrziepietz aus Hannover, der sich öffentlich wie folgt erbricht - und mich gleichzeitig abmahnen lässt: Er sei kein covididistischer Nazi. Dieses „kein covididistischer Nazi“ stellt sich in der Realwelt wie folgt dar:

Beweis: - von Andreas Skrziepietz verbreitet.

Darf man solchereinen einen Nazi nennen? Das OLG Thüringen hat diese Frage schon mal entschieden:

(Die Bezeichnung als „Nazi“) ist keinesfalls als Tatsachenbehauptung sondern als Meinungsäußerung zu werten. Allein eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Meinungsäußerung aber nicht den Grundrechtsschutz, vielmehr muss die Äußerung mit Blick auf die konkreten Umstände beurteilt werden. Die Bezeichnung „Nazi“ weist im Übrigen auch verschiedenste Deutungsweisen auf, die von einer streng historischen Terminologie bis zum substanzlosen Schimpfwort reichen. Welche konkret gemeint ist, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Äußerung. Wird in einer Diskussionsrunde zum oben genannten Thema jemand als „Nazi“ bezeichnet, soll dies nur seine Stellung als Sympathisant der rechten Szene ausdrücken. „Nazi“ kann hierbei lediglich als schlagwortartige Verkürzung verstanden werden.

Urteil vom 27.08.2009, Az.: 1 U 635/08

Im Hinblick auf das Adjektiv „covidiotistisch“ ist die Sache noch viel eindeutiger. Dafür reicht es, wenn sich der oder die Bezogene zuvor in einer Weise geäußert hat, welche sich an die Scheinargumente der Covidioten mindestens anlehnt oder wiederholt. Was bei dem covidiodistischen Nazi Andreas Skritzepietz erweislich der Fall ist:

Beweis: Typisches Covidiotenblahfasel - von Andreas Skrziepietz verbreitet.

Mich wundert, dass die „Media-Kanzlei-Frankfurt“, die ja immerhin einen “Dr. jur.“ Severin Riemenschneider als Boss hat, unter diesen Umständen die Bezeichnung des Andreas Skritzepietz als „covidiodistischen Nazi“ in einer Abmahnung als „unzulässig“ bezeichnet:

Mit „Dr. jur.“ und dem Geblahfasel dummen und vorsätzlich unwahren Zeugs kenne ich mich seit dem juristischen „Hauen und Stechen“ mit dem „Dr. jur., Verlierer und Lügner“ Hans-Dieter Weber (AWPR Dortmund, der wollte mich erweislich in den Knast und sogar in die Klapse lügen - hat nicht geklappt) aus. Die auch hier erreichte, unterste Grenze der Wirkfähigkeit des Titels „Dr. jur.“ auf mich - dem „kleinen Schlosser aus dem Osten“ - ist seit dem diejenige eines „Kinderschrecks“. Ich bin aber erwachsen!

Weiteres, ähnliches Urteil: OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15

Äußert oder billigt gemand öffentlich, etwa als "Blogger" oder auf Veranstaltungen, typisches rechtsradikales Gedankengut, kann sich die Bezeichnung dieser Person als "bekannter Neonazi" auf ausreichende tatsächliche Bezugspunkte stützen und stellt eine zulässige, nicht als Schmähkritik einzustufene Meinungsäußerung dar.

Diese Kuh „ist vom Eis“:

Der Stalker und „juristische Schauspieler“ (Seine Rolle: „Dummdreister Täter gibt sich als gar bemitleideswertes Opfer aus“) Dr. Andreas Skrziepietz (Hannover), vertreten von Pascal Reddig (Frankfurt am Main, Rechtsanwalt im ersten Jahr und mit wohl sehr viel größerem Interesse an einer Karriere in der CDU als an der Jurisprudenz), wird leicht vorhersehbar auf den enormen Kosten für die Abmahnung aus dem komplett überzogenen Streitwert von 270.000 Euro sitzen bleiben und merken, dass sein offen demonstriertes, moralisch stets als „niedrig“ einzustufendes, pekunäres Schädigungsinteresse nun ihn selbst trifft:

Bildschirmfoto: So und genau so demonstrieren dumme Kläger ihr moralisch stets als „niedrig“ einzustufendes, pekunäres Schädigungsinteresse. Vor Gericht gilt das als „harter Beweis“.

Was ich jetzt glaube:

In dieser Konstellation...

  • lügender, dumm handelnder Mandant nebst Rechtsanwalt im ersten Jahr und mit wohl sehr viel größerem Interesse an einer Karriere in der CDU als an der Jurisprudenz, der seinen Mandant nicht mal für ein paar Tage zum Stillhalten bewegen kann

gegen

  • juristisch erfahrenen, sich bis vor Oberlandesgerichte (das geht in manchen Fallkonstellationen durchaus...) erfolgreich selbst vertretenden und sogar gegen extrem verlogene, kriminell handelnde Rechtsanwälte in der sehr weit überwiegenden Vielzahl von Fällen erfolgreichen, nur vermeintlich „kleinen Schlosser aus dem Osten“

...sieht es für die ersteren nicht gut aus: „Boah! Die können ja nicht mal Urteile googeln.“