Der Fall Andreas Skrziepietz: Rechtsmissbrauch und Prozessbetrug³ (4)

Der Fall Andreas Skrziepietz: Rechtsmissbrauch und Prozessbetrug³ (4)

Die unter das Schikaneverbot aus § 226 BGB fallenden Handlungen sind eine Untergruppe des Rechtsmissbrauchs.

In der Klageschrift vom 28.02.2024 verlangt Andreas Skrziepietz aus Hannover, dass es mir verboten werde ...

Beweis: Auszug aus der Klageschrift

Das erweist sich als reine Schikane, denn Andreas Skrziepietz selbst schreibt öffentlich wie folgt über einen anderen:

Beweis: Bildschirmfoto der Hetzschrift des Andreas Skrziepietz

Begründet wird das wie folgt:

Beweis: Klageschrift, Seiite 16

Andreas Skrziepietz ist kein Arzt - und schon gar kein Psychiater. Er beschreibt den als „Corona-Karl“ erkennbar gemachten Karl Lauterbach in einer, den Leser geradezu anspringenden Herabwürdigungs- und Verleumdungsabsicht als „hochgradig malignen Narzissten“.

Genau so geht „Schikane“: Andreas Skrziepietz, der durch grobe, beleidigende und rechthaberischen Entäußerungen (Merkmal des Narzismuss) auffällt, kann - weil er selbst wahlfrei andere als „hochgradig malignen Narzissten“ darstellt - keine Rechtsverletzung geltend machen wenn er, zudem auch noch im Rahmen einer ganz klaren Meinungsäußerung, vorgehalten bekommt, dass er sich durch „öffentliche Schrift als ziemlich irrer Narzisst entblöse“. Denn das bezieht sich ja gerade auf die obige und weitere solche öffentlichen Äußerungen des Andreas Skrziepietz: (frisch geliefert!)

Beweis für gerechtfertigte Vermutung des Narzismus aus einer weiteren Äußerung des Andreas Skrziepietz vom 04.07.2024

Das gilt ganz besonders, wenn der Kläger sein Schädigungsinteresse öffentlich wie folgt demonstriert:

Beweis: Schädigungsinteresse, veröffentlicht von Andreas Skrziepietz am 24.05.2024

Neben der zulässigen Meinungsäußerung (vorliegend mit einem wahren Tatsachenbezug) haben wir es also mit einer Handlung des Klägers zu tun, bei welcher der Rechtsmissbrauch im Sinne eines Schädigungsinteresses durch die Prozesskosten ganz klar im Vordergrund steht.

Fazit:

Die Klage zu erheben ist schon „sehr mutig“. Dumm ist es aber vom Kläger in einem solchen Fall, sein rechtsvernichtendes Schädigungsinteresse dem Beklagten geradezu auf dem Silbertablett zu präsentieren.

(Jörg Reinholz)

Mit der Klage dringt Skrziepietz also nicht durch.

Vermuten wir mal zu Gunsten vom Severin Riemenschneider, dass der auch sonst den Eindruck der Demenz (Vergesslichkeit) erweckende Andreas Skrziepietz diesem nichts über seine, am 12.01.2024 wiederveröffentlichte Hetzschrift vom 25.02.2022 erzählt hat. (Skrzipietz beschreibt die Demenz als Absicht und liefert - was er nicht begreift - mir noch mehr Argumente dafür, ihn begründet für einen Narzissten zu halten.)

Der Anwalt Severin Riemenschneider tut mir schon fast leid: Aber dessen nassforsche Teilnahme in den anderen Punkten rechtfertigt die Einbeziehung. Und: Er hatte seine Chance, denn ich habe die Kanzlei von den Veröffentlichungen und dem Stalking des Andreas Skrziepietz in Kenntnis gesetzt. Ein klügerer Anwalt hätte dem Andreas Skrziepietz in der sich deutlich abzeichenden prozessualen Situation „die Tür gezeigt“. Riemenschneider hat zwei Mal versucht mit den In-Kenntnis-Setzungen „Stimmung“ gegen mich zu machen.

Für ihn gilt kein „Welpenschutz“ sondern:

„Mit gegangen → mit gefangen → mit gehangen!“

(Sprichwort)