Media-Kanzleilicher Unfug

Media-Kanzleilicher Unfug
Bild: Auch die von manchen Juristen geschmähten „Rechtslaien“ können an Landgerichten unvertreten einstweilige Verfügungen erwirken. Das mag Rechtsanwälte ärgern. Zudem sollte das nicht jeder Rechtslaie tun, denn dabei ist allerhand „Formalkram“ zu beachten. Formalkram, den offenbar nicht jeder Rechtsanwalt - übrigens auch nicht jeder Richter oder Rechtspfleger kennt. Aber eben ein gewisser und sehr wohl gefürchteter (und von einer Reihe (Ex-)Anwälte auch gehasster) Rechtslaie namens Jörg Reinholz:

Pascal Reddig, Jung-CDU-Covorsitzender und Junganwalt im ersten Jahr bei der Media-Kanzlei des Severin Riemenschneider in Frankfurt am Main, hat mal wieder „ein wenig Jura geübt“ und erneut gegen einen Rechtslaie und vermeintlich kleinen Schlosser aus dem Osten „verkackt“. Er schreibt:

Da liegt er aber weit daneben!

Der Antrag ist zulässig. Das hat der Gesetzgeber im Hinblick auf den Eilcharakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens explizit so gewollt. Ich bin übrigens auch deshalb ein von Abzockern, sonstigen Idioten und ganzen Anwaltsmafias gefürchteter Rechtslaie, weil ich einstweilige Verfügungen schon auf diese Weise erlangt habe. Nur zwei Beispiele:

  • LG Düsseldorf, Az. 14c O 2/15, Der Euroweb Deutschland GmbH wurde untersagt, sich mit Webseiten als „Referenzen“ zu bewerben, welche diese nicht erstellt hatte. Es wurde zudem nachgewiesen, dass diese auch keinen Vertrag mit den Kunden haben konnte, denn die Webseiten wurden (teils sogar mehrere Jahre zuvor) erstellt bevor die Euroweb Deutschland GmbH überhaupt gegründet wurde.
  • LG Düsseldorf, Az. 34 O 5/12, Der Euroweb Internet GmbH wurde untersagt, mit einem eigenem Rechenzentrum zu werben. Sie hatte einfach kein solches. Dieses und das Hauptsacheverfahren war übrigens der „Anfang vom Ende“ a) der damals 16 Köpfe starken „Berger Law Köln | Düsseldorf“ und b) sodann der Zulassung deren Namensgebers als Rechtsanwalt.

An den verlinkten Beschlüssen ist sehr schön zu erkennen, dass ich nicht vertreten war. Nur beim ersten Mal gab es eine kurze Diskussion mit dem Rechtspfleger und nach meinem Hinweis auf das deutlich hervorgehobene „Zu Protokoll der Geschäftsstelle!“ über dem Antrag war (auch) diese Diskussion mit dem Jurist zu Gunsten des nur vermeintlich unwissenden Schlossers beendet.

Eine anwaltliche Vertretung ist nur dann notwendig, wenn die Verfügung nicht glatt erlassen wird, nach Erlass ein Widerspruch ergeht und also eine mündliche Verhandlung stattfindet. Einen Kostenantrag muss oder kann man als Rechtslaie (leider) gar nicht stellen - was zu einer, eigentlich grundrechtswidrigen Rechtsmittelungleichheit führt, wenn man sich mit einem kriminellen Rechtsanwalt (ich z.B. früher mit Gravenreuth) streitet: Der garstige Anwalt kassiert im Falle des Obsiegens für die Selbstvertretung aber der erfolgreiche Rechtslaie geht leer aus - gerade als wäre die Arbeit des gegen einen Anwalt obsiegenden Rechtslaien nichts wert, was offensichtlich alles andere als „gerecht“ ist. Und der Kostenzuweisungsbeschluss (wegen der Gerichtskosten) ergeht nach Übersendung des Zustellungsnachweises (den der Gerichtsvollzieher nach der vom Unterlassungsgläubiger via Gerichtsvollzieherverteilungsstelle zu veranlassenden Zustellung an den Unterlassungsschuldner ausstellt) an das Gericht - also von Amtes wegen. Das Gericht fordert den Zustellnachweis übrigens vom, durch den Erlass der Verfügung zum Unterlassungsgläubiger „mutierten“ Antragsteller an.

Falls der Herr Reddig hier mitliest: An wen war eine Verfügung gleich zuzustellen, wenn der Gegner vertreten ist? - Die (Brief)Tauben in Frankfurt gurren da eine merkwürdige Geschichte.

Vielleicht hätte der Herr Pascal Reddig (der ist, wie schon geschrieben, im ersten Berufsjahr) mal einen erfahrenen Rechtslaie befragen sollen, bevor er sich so viel Mühe für nichts gibt.

Herr Reddig: Da sie hier mitlesen: Bevor Sie an mich nochmals lächerliche und mit offensichtlich unwahren Behauptungen gespickte Abmahnungen mit einem obskuren Streitwert von 270.000 Euro raushauen - was hier als Betrugsversuch und also nicht nur als Rechtsmissbrauch angesehen wird ... Gehen Sie mal auf den Münchner Nordfriedhof. Rufen Sie alsdann laut meinen Name „Jörg Reinholz“. Dort, wo dann die Erde bebt, wurde des Mehrfachverlierers Gravereuth Asche verbuddelt. Merken Sie sich die Stelle und den Name → Und kommen Sie mir nicht wieder so doof! Kriegen Sie das hin?

Und wenn wir schon dabei sind, Herr Reddig: Einen Kriminellen in einem Strafverfahren zu vertreten, ist die eine Sache. Längst nicht nur ich halte es aber für unvereinbar mit der Rolle eines „Organs der Rechtspflege“, wenn sich ein Anwalt (und genau das ist es was Sie getan haben) aus einem stets niedrigem jugendlich-pekunärem Eigeninteresse heraus zum mit lügendem Werkzeug eines garstigen Stalkers, mithin eines offensichtlich „komplett Irren“ macht. Vorliegend eines Nazis, dessen höchst verwerflichen Schädigungsinteresse jede und jeden, der oder die den öffentlichen Dreck des Andreas Skrziepietz aus Hannover liest, geradezu „anspringt.

Jörg Reinholz, gefürchteter Rechtslaie