Der Hannoveranische Quaknazi, (s)ein „Geheimnis“ und das Gesetz

Der Hannoveranische Quaknazi, (s)ein „Geheimnis“ und das Gesetz
Titelbild: Der „Skrziepietz vom Tage“. Wer würde ihm nicht raten, mal „in der Klapse vorbeizuschauen“?

Auffällig an dem mit Blogs, Videos und Büchern in die Öffentlichkeit drängendem Andreas Skrziepietz aus Hannover sind dessen absurd üblen Beleidigungen, Verleumdungen und eben, das er (längst nicht nur) öffentlich und offensichtlich die Straftat der Volksverhetzung begeht. In dessen Sache gibt es Entwicklungen.

Die Staatsanwaltschaft Göttingen schrieb mir, Skrziepietz sei wegen mehrerer Straftaten zu einer „erheblichen“ Strafe verurteilt worden und würde, weil eine Gesamtstrafe zu verhängen sei, nicht auch noch wegen eines Falles der Volksverhetzung (Mindeststrafe: 3 Monate Haft) verfolgt:

Skrziepietz hat dem LG Frankfurt (2-03 o 97/25) erklärt, er sei wegen einer Straftat verurteilt worden: Zu 20 Tagessätzen a 15 Euro. Wegen Beleidigung und Bedrohung. Zur Glaubhaftmachung legte er ein privat bestelltes, „einfaches Führungszeugnis“ vor, welches genau das bescheinigt. Sowas ist für mich immer ein Anlass, das auch zu lesen und mit bestehenden Wissen (vorliegend auch bisherigen Vermutungen) in einen Kontext zu bringen. Und um nach Widersprüchen zu suchen. „Ach siehe da“:

Eine oder mehrere Straftaten? Was ist nun wahr?

Wie es bei Andreas Skrziepietz öfters vorkommt, belegt das Führungszeugnis mal wieder etwas ganz anderes als er denkt (und übersehen kann):

Zum einen können die „eher läppischen“ 20 „Tagessätze“ wohl kaum begründen, dass sich bei der Bildung einer Gesamtstrafe (§ 54 StGB) nur eine geringere Erhöhung ergeben würde, denn die Mindeststrafe für für „Volksverhetzung“ liegt bei 3 Monaten.

Gab die StA etwa eine falsche, unwahre Auskunft?

Wohl nicht, denn da ist noch etwas. Nämlich das Gesetz. Vorliegend das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (ab hier „Bundeszentralregistergesetz“):

In ein solches einfaches Führungszeugnis werden nur rechtskräftige Verurteilungen zu mindestens 91 Tagessätzen aufgenommen. Eigentlich:

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

§ 38 Mehrere Verurteilungen

(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist.

(2) Außer Betracht bleiben

1.    Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3),
2.    Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
3.    Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.

Anders ausgedrückt: Registriert werden im Bundeszentralregister alle Verurteilungen (und, wie ich gleich zeige, sogar noch mehr). Genau dann, wenn eine Verurteilung zu mehr als 90 „Tagessätzen“ existiert, werden auch die kleineren Strafen in das einfache (private) Führungszeugnis aufgenommen.

Stellt sich die Frage, warum die (mögliche!) andere Verurteilung nicht im Führungszeugnis des Andreas Skrziepietz aufscheint. Auch diese Frage beantwortet das Gesetz:

Die erste Möglichkeit:

Gemäß § 32  „Inhalt des Führungszeugnisses” Absatz 2 Nr. 6 des Bundeszentralregistergesetzes werden zum Beispiel

Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes

a) nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes – auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes – zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder

b) nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,

diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

nicht in das Führungszeugnis aufgenommen.

Die zweite Möglichkeit:

Gemäß Bundeszentralregistergesetz, § 32 Absatz 2 Nr. 8 werden in das einfache Führungszeugnis

Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,

nicht aufgenommen.

In einem solchen Fall kann dann eine geringfügige Verurteilung (eben die zu 20 Tagessätzen) im einfachen Führungszeugnis aufscheinen.

Dritte Alternative:

Doch da ist noch etwas. Andreas Skrziepietz hat ja Medizin studiert - wurde aber nie zum Arztberuf zugelassen. Er behauptet, er habe nie einen Approbationsantrag gestellt. Daran gibt es nun neue Zweifel. Denn zum einen hat er sich 2020 ein einfaches Gesundheitszeugnis ausstellen lassen (und in der Sache 2-03 o 117/24 des LG Frankfurt selbst vorgelegt) - just und explizit für den Approbationsantrag, über den er auch öffentlich herumtönte. Das beweist aber vor allem, dass Andreas Skrziepietz (auch) anno 2020 einen Anlauf(!) dazu nahm, als Arzt zugelassen zu werden.

Dazu braucht es aber, so die §34 der Approbationsordnung für Ärzte, zwingend ein „amtliches Führungszeugnis“ also „Führungszeugnis für Behörden“.

Ein solches kann man beantragen, gemäß § 42 BZRG vor dem Versand an die Behörde Einblick beim Amtsgericht erhalten und sodann entscheiden, ob es an die Zulassungstelle geht - oder ob man der Weitergabe an die Behörde widerspricht und sodann - wegen daraus zwingend folgenden Aussichtslosigkeit - auf den Approbationsantrag verzichtet.

Denn in einem solchen „Führungszeugnis für die Vorlage bei Behörden“ steht deutlich mehr drin. Nämlich auch sowas:

§ 10 Bundeszentralregistergesetz besagt:

2) In das Register sind auch die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit

1.
    ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen,
2.
    die Ausübung eines Berufes untersagt,

Auch das kann zum „Aufscheinen“ solcher sonst nicht aufgeführten Verurteilungen im einfachen Führungszeugnis führen. Damit hat dann seine eigene Vorlage Auswirkungen auf das Verfahren 2-03 o 117/24 des LG Frankfurt, welches am 28.8.2025 vor dem OLG neu - und sicherlich ganz anders als Skrziepietz sich (wohl) vorzustellen vermag - entschieden wird.

Aber es gibt noch eine vierte Alternative:

Das hässliche und hassvolle, oft wirr und verstörend anmutende öffentliche Geschreibsel des Andreas Skrziepietz gibt ja vielen reichlich Anlass zu ganz heftigen Vermutungen über Andreas Skrziepietz selbst. So fällt auf, dass er in Foren schon vor Jahren regelmäßig - von Dritten - den Rat erhielt, „sich mal untersuchen zu lassen“.

Bildschirmfoto: Nur einer dieser Fälle von vielen.
Bildschirmfoto: Im September 2004 vermutete Skrziepietz, dass er die Approbation erhalte. Voraussetzung ist ein gestellter Antrag ...
Bildschirmfoto: Im November 2004 schreibt er, er sei für den Arztberuf „ungeeignet“.

Da hat er nun eine recht heftige Vermutung befeuert...

Denn es gibt sogar noch eine weitere Alternative:

§ 11 Bundeszentralregistergesetz besagt:

(1) In das Register sind einzutragen

1.
    gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird,

2.
    gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§ 413 der Strafprozessordnung), mit der Begründung abgelehnt wird, dass von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei,

Auch solche Entscheidungen und Verfügungen von Strafgerichten tauchen selbst nicht im einfachen (privaten) Führungszeugnis auf, bewirken aber (wohl), dass die geringere Verurteilung - die sonst nicht genannt würde - (wie eben die obige zu 20 „Tagessätzen“) dann doch im Führungszeugnis gelistet wird.

Übrigens kann hinsichtlich §§ 10, 11 BZRG auch ein „innerer Zusammenhang“ bestehen: Denn die nunmehr als Möglichkeit in Betracht zu ziehende Feststellung einer „Schuldunfähigkeit“ durch ein Gericht würde zwingend dazu führen, dass Skrziepietz nicht als Arzt zugelassen werden konnte und kann - oder im Falle eines verschwiegenen Approbations-Antrags - zugelassen werden konnte.

Ich bin ja nur ein „kleiner Schlosser aus dem Osten“. Also kann es sein, dass ich weitere Alternativen übersehen habe.

Nun wird aber dem Gericht aufzugeben sein, eine unbeschänkte, vollständige Auskunft aus dem Bundeszentralregister beizuziehen. §5 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes macht das möglich und es handelt sich hier um eine Ausnahme des „Beibringungsgrundsatzes“ der ZPO.

Die 3. Zivilkammer des LG Frankfurt (Vorsitzende: Dr. Ina Frost) wird das aber wohl nicht in der aktuellen Zusammensetzung entscheiden, denn auch diese hat nicht nur obiges nicht erkannt, sondern nicht als Erste „den Prozessstoff allenfalls nur partiell wahrgenommen und sodann ein bisschen zu oft, ein bisschen zu grob falsch und stets zu meinen Nachteil entschieden“[1]. Der fällige Ablehnungs- und Misstrauensantrag wegen „Besorgnis der Befangenheit“ wird nun definitiv gestellt und ich habe einen solchen schon zweimal - sogar ohne Anwalt - vor dem LG Kassel erfolgreich gegen alle, auf falscher „kollegialer“ Solidarität beruhenden und ergo erwartbaren Widerstände erfolgreich „durchgezogen“. Ich weiß also sehr genau wovon ich hier schreibe.

1) Bezüglich des bisherigen Handelns der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt unter Frau Dr. Ina Frost habe ich mich sehr höflich und zurückhaltend ausgedrückt.

Fazit:

Immerhin ist es nicht ausgeschlossen und es drängt sich nach dieser Steilvorlage im Hinblick a) auf das Gesetz, b) dessen, auf ein erhebliche Störung des Geistes hinweisendes Geschreibsel und c) der von Skrziepietz vor dem AG Hannover getätigten, krass-unwahren Behauptung, dass dieser ein „Journalismus-Diplom“ habe, der Gedanke regelrecht auf, dass Skrziepietz wegen einer weiteren, ernsthaften Straftat verurteilt wurde. Aber nicht nur das, sondern eben auch, dass ein verurteilendes Gericht erkannte, das die Tat eine Ursache hat, steht im Raum.

P.S.:

Mein Dank für die Steilvorlage geht an Herrn Dr. med. Andreas Skrziepietz (der gottlob kein Arzt geworden ist, Hannover) selbst und an dessen Anwalt Dr. jur. Tobias Hermann (Hamburg), der wohl nicht in der Lage ist, seinen Mandant sachgemäß zu beraten. Oder hat dieser das, was ich (als „vermeintlich kleiner Schlosser aus dem Osten“ und in der Vergangenheit von kriminellen und gegen mich verlierenden Rechtsanwälten regelmäßig als „Rechtslaie“ geschmähter) quasi auf den ersten Blick erkenne, etwa auch übersehen?

Dr. jur. Tobias Hermann (Hamburg) sei erneut auf § 138 ZPO hingewiesen. Nach Ansicht der Höchstgerichte - und auch des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main - ist ein grober Verstoß gegen die Pflicht, vollständig und wahrheitsgemäß vorzutragen, ein Grund die erlassene Verfügung wegen Verstoßes gegen Treu und Glaube (§ 242 BGB) und also Rechtsmissbrauchs zurück zu weisen.

Hier spricht viel - das Gesetz - dafür, dass die prozessuale Behauptung, Skrziepietz sei nur wegen einer Straftat verurteilt worden, grob unwahr ist - und dass sich Skrziepietz durch die unwahre Angabe in Schädigungsabsicht eine einstweilige Verfügung erschlichen hat.

Der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt (Vorsitzende: Dr. jur. Ina Frost) werfe ich „zielgerichtetes Versagen“ vor, denn diese hat auch in diesem Punkt das Offensichtliche nicht erkannt - oder eher nicht erkennen wollen.