Versuchte Freiheitsberaubung: Wie Andreas Skrziepietz mich in den Knast lügen wollte.

Versuchte Freiheitsberaubung: Wie Andreas Skrziepietz mich in den Knast lügen wollte.

Bild: Rot unterstrichen: Vorsätzlich unwahre Aussage (Lüge), denn Andreas Manfred Skrziepietz wurde am 28.09.2025 durch das AG Hannover wegen Volksverhetzung rechtkräftig zu 60 Tagessätzen a 10 € verurteilt. Zudem hatte er - und das war Gegenstand des wegen einer weiteren Verurteilung nach § 154 StPO eingestellten Verfahrens - öffentlich dazu aufgerufen, alle Wähler der Grünen zu kastrieren - was ganz klar durch § 130 Absatz 1 StGB ( „gegen Teile der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert“)

Vorab: Eine Freiheitsberaubung kann man auch mittelbar, z.B. durch eine vorsätzlich unwahre Strafanzeige begehen bzw. dieses versuchen und ist dann auch zu bestrafen (BGHSt 3, 4; NJW 1952, 984; MDR 1952, 502)

Dr. Andreas Manfred Skrziepietz aus Hannover hatte, was Prozessbetrug ist, nicht nur dem LG Frankfurt gegenüber vorsätzlich unwahr behauptet, er sei nicht wegen Volksverhetzung verurteilt worden, sondern, nach eigenem öffentlichen Bekunden, dieses auch gegenüber der Staatsanwaltschaft Hannover getan:

Bild: Öffentliches Eingeständnis. Andreas Skrziepietz wurde - im Jahr 2020 - wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) verurteilt und wusste das also auch. Seine Behauptung, ich hätte behauptet, die Verurteilung wäre im Jahr 2024 erfolgt, ist falsch (unwahr) und dient höchst offensichtlich nur dazu, sein bewusst unwahres Vormachen (seine Lüge) in der Strafanzeige und öffentlich zu entschuldigen.

Er versucht sich zudem mit dem Wortlaut des §53 (1) BZRG herauszureden - der hier aber nicht greift.

So (nicht wörtlich) hieß es auch am 28.08.2025 vor dem OLG Frankfurt:

§53 BZRG erlaubt eine „Verleugung“ wenn man gefragt wird. Er erlaubt aber eben nicht ein proaktives, ungefragtes Lügen und also nicht in einem Zivilverfahren in einer eigenen Klageschrift ungefragt wahrheitswidrig vorzutragen, dass man nicht verurteilt sei, um einen wahren Bericht über die Verurteilung zu unterbinden. (¹)

Das gilt auch dafür, eine solche, vorsätzlich unwahre Strafanzeige zu stellen.

Bei Berichten über solche Straftaten und Verurteilungen gäbe es zwar ein „Recht auf Vergessen“ - aber da der in die Öffentlichkeit drängende, selbst ernannte „Diplom-Journalist“ Andreas Skrziepietz erweislich auch heute noch solche oder vergleichbare Straftaten begeht, lebt das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung wieder auf. Spätestens durch seinen eigenen öffentlichen Bericht über seine Strafanzeige und sein – in unfassbar niedrigem Schädigungsinteresse – erfolgtes, „dumm und dreist“ anmutendes öffentliches Vormachen, die StA hätte das Vorliegen einer Straftat von mir bejaht (wörtlich: „die Tat grundsätzlich als justitiabel eingestuft“), darf ich das berichten. Wahr ist, dass die Staatsanwaltschaften bei einer Verweisung auf den Privatklageweg nicht etwa eine Tat als begangen deklarieren.

Und da wäre noch ein Fakt: Der als Lügner fest stehende Andreas Skrziepietz hatte mich ja wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) angezeigt. Da findet eine Verweisung auf den Privatklageweg nicht statt, weil diese in dem Fall nicht zulässig ist.

Da Andreas Skrziepietz - wie er genau wusste - am 28.09.2020 wegen Volksverhetzung zu 60 Tagessätzen a 10 Euro verurteilt wurde ist das Obige ein klarer Fall des Versuchs, eine Freiheitsberaubung mittelbar zu begehen, denn nach dem Gesetz hätte ich im Hinblick auf die Straftat, die er mir vorsätzlich unwahr nachsagte, bis zu 5 Jahre in Haft kommen können - was er mindestens billigend in Kauf nahm und, da er wenig später in einem Schreiben an das AG Kassel ausdrücklich meine „Unterbringung“ forderte, höchst offensichtlich sogar erreichen wollte:

Das ist übrigens meiner Ansicht nach sein zweiter Versuch, mich der Freiheit zu berauben, denn dieses Schreiben zog das schnell beendete Verfahren 784 XVII R 1426/25 des AG Kassel nach sich. Die Staatsanwaltschaft Hannover wird hoffentlich bald entscheiden, ob und dass das als versuchte mittelbare Freiheitsberaubung zur Anklage kommt.

Das Verhalten des Andreas Skrziepitz ist nicht nur verlogen. Das ist außerdem ungewöhnlich feige und extrem niederträchtig. Nach dem Gesetz kann er dafür selbst in den Knast kommen.

¹) Das Gesicht einer der beiden beisitzenden Richterinnen sprach Bände, als der Anwalt des gewiss feinen und sauberen, aber eben nicht rechtsstreuen Herrn Skrziepietz künstlich aufbrausend vortrug, dass dieser doch nach § 53 BZRG zur Verleugnung berechtigt gewesen sei: Zusammengeniffene Augen, leicht nach unten geneigter Kopf, leicht seitlich verstellter Unterkiefer. Es fehlte nur ein lautes „Was, zum Teufel, wollen Sie uns da vormachen?“ (Das ist jedenfalls meine Wahrnehmung.)