Die Staatsanwaltschaft Göttingen ermittelt jetzt wegen des Vorwurfes eines versuchten Verbrechens

Die versuchte Freiheitsberaubung im schweren Fall ist gemäß der Legaldefinition ein Verbrechen. Vorliegend geht es in meiner Strafanzeige darum, dass Andreas Skrziepietz versuchte, mich in die „Klapsmühle“ zu lügen. Da das gewöhnlich länger als eine Woche dauert und gemäß § 239 Absatz 3 Variante 1 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen ist, wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt, liegt der gemäß § 239 Absatz 2 StGB ausdrücklich strafbare Versuch eines Verbrechens vor.
Der sich für „superschlau“ haltende, aber beruflich wie sozial als gescheitert anzusehende Andreas Skrziepietz hatte angegeben, dass meine Abmahnungen an ihn (wegen seiner stumpfblöden Beleidigungen und Verleumdungen) „Stalking“ seien, hatte ausdrücklich meine „Unterbringung“ verlangt. Das hatte der Mobber und Verleumder zuvor mehrfach öffentlich angekündigt ...

Und dem AG Kassel vorgetragen:

und sich vergleichbar gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch gegenüber dem AG Kassel geäußert, was zwei weitere Strafanzeigen wegen falscher Beschuldigung und versuchter Freiheitsberaubung nach sich zog.
In der, dem Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung zugrunde liegende Akte findet sich wie folgt:
Der Beschuldigte Andreas Manfred Skrziepietz hat in zwei Tathandlungen durch ein Anschreiben vom 12.07.2025 vor dem Amtsgericht Kassel und durch die Antwort auf die Rückfrage vor dem Betreuungsgericht Kassel (Az. 784 XVII R 1426/25) versucht, den Anzeigerstatter mittelbar – durch Täuschung des Gerichts – der Freiheit zu berauben, denn er beantragte allen Ernstes unter Missbrauch seines Titels als „Dr. med.“ eine
„sofortige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik.“
Im Schreiben vom 12.07.2025 heisst es:
„Ich erhalte inzwischen täglich „Abmahnungen“ von Jörg Reinholz, u.a. weil ich darauf hinweise, dass er dadurch, dass er mich als „Nazi“ bezeichnet, den NS verharmlost.“
und weiter:
„Um Schlimmeres zu verhindern, beantrage ich hiermit seine sofortige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik.“
Beweis: Blatt 1 der Akte 784 XVII R 1426/25 des AG Kassel
(Das Verfahren mit dem von Andreas Skrziepietz genannten Aktenzeichen und Rubrum gibt es nicht. ) Der Beschuldigte hat hier also im Verfahren 415 c 1492/25 oder 435 c 1892/25 des AG Kassel (beide Reinholz ./. Skrziepietz) versucht, die Entscheidung des Gerichts zu beeinflussen - was also auch Prozessbetrug ist, denn in beiden Verfahren wäre die Klage wegen Unzulässigkeit zurück gewiesen worden, wenn das Gericht der Behauptung des Andreas Skrziepietz gefolgt wäre, dass der Anzeigerstatter nicht in der Lage sei, Sachverhalte vernünftig zu beurteilen und auch nicht dazu, seinen Wille zu formulieren, mithin nicht geschäftsfähig sei. Jedenfalls hat das Amtsgericht Kassel das genannte Schreiben dem Aktenzeichen 435 o 1867/25 zugeordnet und an das Betreuungsgericht abgegeben.
In seiner Antwort auf die Rückfrage hat der Beschuldigte seinen Versuch mit weiterem Vortrag vertieft:
„Reinholz muß vor sich selbst geschützt werden”
(Anmerkung: Schlicht unwahr.) Er schrieb weiter:
„Reinholz' aggressive Wortwahl und seine früheren Gewaltandrohungen (er wolle mich fesseln und knebeln und in die „Klapse“ bringen) lassen mich befurchten, dass er im Falle weiterer juristischer Niederlagen gewalttätig werden könnte“
Im Hinblick auf seine Behauptung, ich würde mich einer aggressigen Wortwahl bedienen, müsste sich der Mobber Andreas Skrziepietz selbst einliefern. Was den angebotenen Transport in die Klapse betrifft: Das war, wie er auch weiß, ein an seine Wortwahl angepasstes, humorvolles Angebot an ihn - ihn unter angezeigten Maßnahmen des Selbstschutzes - zu fahren. Demgegenüber dürften meine Bedenken, dass Andreas Skrziepietz durchknallen und gewalttätig werden könnte, erheblich begründeter sein - denn der insoweit als Querulant fest stehende Skrziepietz schrieb der StA Kassel offensichtlich aus einer (für ihn) nicht anders kompensierbaren Frustration wegen der Zurückweisung einer Strafanzeige gegen mich, er habe sich bewaffnet. Das hier im Sommer 2024 auffallend oft Polizeistreifen zu sehen waren, war wohl die Folge davon.
Weiter behauptete der Amdreas Skrziepietz:
„Er ist inzwischen dazu übergegangen, seine Texte per Post an die hiesigen Hausbewohner zu versenden.“
Beweis: Blatt 8 der Akte 784 XVII R 1426/25 des AG Kassel
Anmerkung: Das war auch gelogen, denn er hatte keine handfesten Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Inzwischen schreibt er selbst, die Briefe seien in Bonn (da war ich zuletzt vor mehreren Jahren) versandt worden. Ich werde ja kaum von Kassel nach Bonn fahren (275 wirklich fürchterliche km, bestenfalls 3, oft 5 Stunden Fahrzeit) um Briefe zu versenden. Da hätte ich das Porto sparen und diese in Hannover Groß Buchholz (175km, realistische 2 h 15m ) direkt in die Briefkasten einwerfen können. Die Fahrt wäre also deutlich kürzer und zudem entspannter gewesen.
Die Tat wurde auch als solche des Prozessbetruges, der Verleumdung und des Nachstellens angezeigt.
Update: Ich habe heute die Strafanzeige wegen eines weiteren Schriftstückes aus einer anderen Akte weiter begründet, eine weitere seiner Lügen (gegenüber dem AG Kassel) aufgezeigt und Skrziepietz hinsichtlich seiner jüngsten Artikel wegen Verleumdung, übler Nachrede, Beleidigung und wegen Nachstellens angezeigt. Zudem habe ich mit den weiteren Äußerungen seine, sonst allenfalls nur zu vermutende Absicht, mich durch bewusst unwahren Vortrag vor dem Gericht der Freiheit berauben zu wollen, sehr ordentlich beschweren können. Das betrifft auch den Vorwurf des Nachstellens. § 238 (1) StGB hat eine Handlungvariante Nr. 8 „vergleichbare Handlungen“. Das können auch die zahlreichen öffentlichen Verleumdungen und Beleidigungen sein.
Bonmot: Andreas Skrziepietz verbreitet jetzt auch noch das Lügenmärchen von Putins Busenfreund Assad, dass dieser in Syrien keine Giftgasangriffe durchführen ließ. Er verleugnet einen Massenmord, den er der Altkanzlerin unterstellt und der einer der Gründe für Massenflucht von Syriern nach Deutschland ist, die er als (Teil der) „Umvolkung“ ansehen dürfte, von der er auch öffentlich schwafelt. Dafür (und für Einiges solches mehr) bekam er den „Beifall“ vom OLG, den Frau Dr. Ina Frost vom LG Frankfurt ihm „par tout“ nicht geben wollte: Ich darf den Spinner auch deswegen „rechtsextrem“, gar „rechtsradikal“ und übrigens auch „Nazi“ nennen.
Seine Quak-Klage, ich dürfe ihn („den größten Quakfreund der Meinungsfreiheit aller Zeiten und quakbewaffneten Pazifisten“) nicht „Quaknazi“ nennen, hat er - soweit ich weiß - noch nicht zurück genommen.
Wenn Frau Dr. Ina Frost es ihn nicht erklären will oder kann, macht es eben wieder der Dr. Bub vom OLG Frankfurt.