LG Kassel erlässt einstweilige Verfügung gegen den einschlägig vorbestraften „Rufmörder“ Andreas Skrziepietz (Hannover)
Im Verfahren 10 o 159/26 habe ich vor dem LG Kassel nach üblen - strafbaren - Verleumdungen und Beleidigungen eine einstweilige Verfügung gegen Andreas Skrziepietz erwirkt. Ich kam mit sämtlichen Unterlassungsverlangen durch - und brauchte für den Antrag nicht mal einen Anwalt. (siehe Rubrum)
Das die Verfügung erlassen wurde hat Andreas Skrziepietz selbst - freilich verbunden mit weiteren dummdreist anmutenden Schmähungen - der Öffentlichkeit berichtet und querulierte auch nach dem Erlass der Verfügung weiter. (Diskussion auf der verlinkten Seite.)
Die Verfügung erging weil Andreas Manfred Skrziepietz öffentlich vorsätzlich unwahr behauptete, ich sei ein „Lügner“ und „psychisch krank“. Dem ist aber nicht so - Was der notorische Rufmörder (er wurde mehrfach wegen ähnlicher Straftaten verurteilt) Andreas Skrziepietz als „Lügen“ behauptete war nichts anderes als die objektive Wahrheit. Hier ist mein Antrag.
Auf die Abmahnungen hin hat er lediglich mit einer Wiederholung seiner Verleumdungen reagiert und u.a. veröffentlicht:

Das wirklich interessante ist seine „Verteidigung“ des Andreas Skrziepietz. Er trägt Unbelegtes vor, er ergeht sich in Anwürfen und behauptet längst widerlegtes dreist erneut. Zudem legt Andreas Skrziepietz „Beweise“ vor, welche sein Vorbringen gerade nicht beweisen. Insgesamt erweckt die „Verteidigung“ den recht heftigen Eindruck „reinsten Querulierens“ und weißt recht deutlich darauf hin, dass Andreas Skrziepietz - immerhin ist er ein ehemaliger Medizinstudent, der sich selbst „Docmacher“ nennt und anderen anbot, bei den Doktorarbeiten zu helfen - nicht oder nicht mehr in der Lage ist, seine Rechtsangelegenheiten selbst zu regeln.
Das gilt insbesondere, weil diese „Verteidigung“, die über weite Strecken anmutet, als habe er lediglich seine eigenen Blogbeiträge und frühere, ebenfalls verleumderische Forenbeiträge wiederholt, bei weitem(!) nicht das erste Schreiben dieser Art ist. Der notorische Rufmörder Skrziepietz hatte u.a. nach früheren Abmahnungen wegen Verleumdungen reagiert, in dem er allen Ernstes beim Betreuungsgericht Kassel den Antrag stellte, mich zu entmündigen und bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen „Nachstellens“ gestellt. Sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft haben sein Gequake auffallend schnell zurück gewiesen.
Neben dem Verfügungsantrag habe ich auch Strafanzeige erstattet. Im Hinblick darauf, dass er wegen ähnlicher Delikte erheblich vorbestraft ist und dass die Staatsanwaltschaften Hannover und Göttingen nach früheren Anzeigen im Hinblick auf andere Verurteilungen des Andreas Manfred Skrziepietz etliche Verfahren nach § 154 StPO (a.k.a. “die andere-Strafe-reicht-hoffentlich-Paragraph“) eingestellt hat, könnte es gut sein, dass er für diesen Rufmord nun um so heftiger bestraft wird.
Ich überlege im Hinblick auf sein Querulieren, ob ich beim zuständigen Betreuungsgericht in Hannover insistiere. Eine andere, von Andreas Skrziepietz ebenfalls verleumdete Person hat genau das in einem anderen, allerdings sehr ernst anmutenden Zusammenhang vor.
Rechtlicher Hinweis: Andreas Manfred Skrziepietz kann laut Rechtsbehelfselehrung Widerspruch gegen den Beschluss einlegen. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab...