Stalker Andreas Skrziepietz (Hannover) scheitert mit Antrag an Betreuungsgericht - und das „krachend“!

Stalker Andreas Skrziepietz (Hannover) scheitert mit Antrag an Betreuungsgericht - und das „krachend“!
Sinnbild: „Knock Out“ - Autor: Biser Todorov, Lizenz: Attribution-Share Alike 4.0 International

Das ging ordentlich schnell: Es gibt zwar noch keinen formalen Beschluss, aber die zuständige Betreuungsbehörde – mit der ich gerade gesprochen habe – wird dem Amtsgericht Kassel vorlegen, dass jedenfalls ich keineswegs einer rechtlichen Betreuung bedürfe, der Antrag des Herrn Andreas Skrziepietz hingegen höchst böswillig ist. Eine Vorladung wurde bereits aufgehoben.

„Es gibt aber Sonderfälle des Stalkings, bei denen die Mittel des Rechtsstaates auch zum Zwecke des Stalkings missbraucht werden, um das Stalking-Opfer durch eine Vielzahl von Prozessen zu zermürben und in Angst zu versetzen. Hierbei handelt es sich dann in der Tat nicht um eine querulatorische Entwicklung sondern um Stalking mit einer besonderen Methode.“

(Stalking: Klinische und forensische Bedeutung, H. Dreßing, N. Bindeballe, C. Gallas,P. Gass, https://www.kup.at/kup/pdf/7537.pdf)

Gestellt hatte den Antrag – auch das ist eine Handlung, die als Stalking gewertet werden darf – der durch seine öffentlichen Schriften als Hass- und Hetzblogger bekannte „Docmacher“ Andreas Skrziepietz, der nicht nur schon wegen mehrerer Delikte wie Volksverhetzung, Beleidigung, Bedrohung verurteilt wurde sondern auch wegen vier Fällen des Prozessbetruges, zwei Fällen der Verunglimpfung des Bundespräsidenten, falscher Verdächtigung und mehreren weiteren Fällen der Volksverhetzung verfolgt wird.

Interessant: Am Donnerstag, dem 28.08.2025 um 11:30 finden vor dem OLG Frankfurt zwei Verhandlungen, darunter die mit dem Aktenzeichen 16 U 153/24 statt, in der es darum geht, ob ich Andreas Skrziepietz einen Stalker nennen darf. Da wird sein Antrag nun vorhersehbar eine erhebliche Rolle spielen.

Sicherlich hat der selbstblamierte Wutbatzen es für eine „gute Idee“ gehalten, mich mit dem Verfahren zu überziehen. Es war aber tatsächlich krachend dumm von ihm, mich so kurz vor diesem Termin durch diese Handlung zu stalken. Sein Anwalt wird über den, sich selbst für ungemein klug und alle anderen für dumm haltenden Goldjungesicher „hell begeistert“ sein:

Bild: Ich bin mir sicher, der Stalker und Verleumder Andreas Skrziepietz hatte sich bei diesen Worten „einen runtergeholt“. (Sein Text vom 30. Juni 2025)

Der Staatsanwaltschaft Hannover liegt meine Einschätzung, dass der feine und saubere Herr Skrziepietz, der den Mund zum Zähneputzen und Essen aufmacht, sein Hassmaul beim Verleumden und Hetzen aber weit aufreißt, vielleicht nicht (nur) verlogen und kriminell, sondern geistig erheblich degressiert und insoweit womöglich „schuldunfähig“ ist, schon vor.

Andreas Skrziepietz bildet immer wieder ihm vorhaltbares (nehmen wir seine Verurteilung wegen Volksverhetzung; sein Hang dazu, Gerichte zu belügen) auf seine Gegner ab und verleumdet diese. Mit mir machte er das schon mehrfach. Vielleicht war sein Insistieren also eine Reaktion auf einen Beschluss, dass sein Geisteszustand im Zusammenhang mit einer Anklageerhebung bzw. im Ermittlungsverfahren untersucht wird. Wissen kann ich das nicht. Aber bisher haben sich meine Vermutungen über seine Psyche, deren Gründe und sein daraus folgendes Handeln als richtig erwiesen: Narzissten reagieren im Endeffekt doch leicht vorhersehbar.

Eine Verdachtsanzeige gegen Andreas Skrziepietz wegen Verleumdung, falscher Verdächtigung und des Versuchs der mittelbar begangenen Freiheitsberaubung werde ich dennoch stellen. Zu prüfen ist noch, ob er sich womöglich sogar vorsätzlich unwahr als Arzt ausgegeben hat. Immerhin hatte er dem AG Kassel (und sogar mir!) vorsätzlich unwahr vorzumachen versucht, dass er als Arzt zugelassen worden sei.

Was die falsche Verdächtigung betrifft, ist § 164 Absatz 2 StGB wohl einschlägig:

Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.“

Es muss also gerade kein Vorwurf einer Straftat sein. Ein Verfahren vor dem Betreuungsgericht ist genau (auch) das, was der Gesetzgeber von der Strafvorschrift umfasst sehen wollte.

Da wird die Justiz wohl noch mehr Brot für ihn trocknen müssen als bisher schon gedacht.