Andreas Skrziepietz scheitert mit drittem Versuch der mittelbaren Freiheitsberaubung

Andreas Skrziepietz scheitert mit drittem Versuch der mittelbaren Freiheitsberaubung
Bild: Zurückweisung einer völlig grundlos gestellten Strafanzeige

Der selbstangebliche „Freund der Meinungsfreiheit“ Andreas Manfred Skrziepietz hat allen Ernstes rechtmäßige Abmahnungen nach von ihm begangenen Ehrverletzungen (Verleumdungen und Verhetzung meiner Person) zum Anlass genommen, mich wegen angeblichen „Nachstellens“ anzuzeigen:

Die (wie nach einer solchen Veröffentlichung vom 31.08.2025 zu erwarten) also reichlich wirre, offensichtlich seiner dummen Wut völlig freien Lauf lassende Strafanzeige vom 01. September 2025 wurde fast unmittelbar nach dem Eingang am 02. September 2025 zurück gewiesen.

  • § 160 Absatz 1 StPO besagt, dass die Staatsanwaltschaft, sobald diese „durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält" [...] „zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.“ hat.
  • § 152 Absatz 2 StPO besagt, die Staatsanwaltschaft ist „verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“

Demnach hat eine Staatsanwältin Kassel seine Anzeige gelesen, in dem beschriebenen Handeln meiner Person keinerlei Straftat erkennen können, sodann nochmal nachgesehen, ob wirklich ein Doktor diese stellte. „Oh mein Gott! Den Titel hab ich auch.“ gedacht - sodann nicht mehr so ganz genau gewusst, ob sie lachen oder den „Dr. med.“ wegen der (auch in dessen Blog unübersehbaren) geistigen Degression des gerade mal 57-jährigen bemitleiden sollte.

Ich habe die Tat inzwischen als vorsätzlich falsche Beschuldigung, (mittelbar und deshalb feige) versuchte Freiheitsberaubung, zudem – weil diese im Rahmen weiterer, unter Strafandrohung stehender Taten (nicht nur der oben klar ersichtlichen Beleidigungsdelikte) erfolgte – als Nachstellens angezeigt. Der Versuch einer Straftat wird übrigens auch dann als solcher gewertet, wenn er – wie hier vorliegend – völlig aussichtslos ist. Allerdings werden Staatsanwaltschaft und Gericht § 20 StGB zu beachten haben, denn die Hinweise darauf, dass Andreas Skrziepietz mindestens eines der darin genannten Merkmale für die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen erfüllt, verdichten sich mit jeder Einzeltat.

Allerdings sollte dem „Dr. med.“ im Falle des Zutreffens eines oder mehrerer der Merkmale nach meinem Dafürhalten auch ein Vormund bestellt werden, der z.B. eine Einweisung in eine neurologisch-psychiatrische Fachabteilung (zwecks Milderung der aus obigen, selbst für Laien erkennbaren Degression des geistig „wie ein 97-jähriger“ erscheinenden, der aber gerade mal 57 ist ) nebst der Löschung seiner Webseiten und Blogs veranlasst, um das weitere Begehen und das Begehen weiterer Straftaten zu unterbinden.

Denn Andreas Skrziepietz begeht – feige, weil ohne Impressum – erweislich neben zahlreichen Beleidigungsdelikten zumn Nachteil vieler (auch meiner Person) auch aktuell noch die Straftat der Volksverhetzung (es gibt weitere Fälle) und er veröffentlicht Hitlerbildchen. Er wurde bezüglich des im verlinkten Artikel gezeigten Falls darüber in Kenntnis gesetzt, das OLG Frankfurt hat es ihm auch beschrieben. Das er also weiter macht ist ein Hinweis auf das Merkmal „fehlende Einsichtsfähigkeit“.

Mehr und weiteres steht hier.