Dr. Andreas Skrziepietz ist zu kriminell um ihn noch wegen Nachstellens, Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede zu bestrafen

Dr. Andreas Skrziepietz ist zu kriminell um ihn noch wegen Nachstellens, Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede zu bestrafen

Dies teilt mir die Staatsanwaltschaft Hannover nun mit.

Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

In den „Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)“ findet sich in Nr. 4a wie folgt:

4a. Keine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten
Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. Das gilt insbesondere im Schriftverkehr mit anderen Behörden und Personen. [...]

Bevor eine Staatsanwaltschaft also ein Verfahren nach § 154 StPO (also wegen einer anderen Anklage oder Bestrafung) einstellt muss diese wegen zu vermeidenden Bloßstellung des Beschuldigten prüfen, ob nicht eine Einstellung gemäß § 170 StPO („keine oder nicht genug Beweise/keine Straftat“) oder gemäß § 152 StPO wegen Unbegründetheit der Strafanzeige (keine Anhaltspunkte für eine Straftat) möglich ist. Wenn also ein Schreiben mit einer Einstellung nach § 154 StPO rausgeht, bedeutet das im Umkehrschluss, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige durchaus als begründet ansieht und zudem auch davon ausgeht, dass die Tat vor Gericht beweisbar wäre. Allerdings muss ich das einschränken: Ich bin ja selbst „der wohl meistfreigesprochene Bürger Kassels“. Es gilt also die Unschuldsvermutung.

Dennoch finde ich, der Umgang der Justiz mit dieser Sorte Intensivtäter ist falsch. Andreas Skrziepietz scheint nämlich seine Straftaten erheblich intensiviert zu haben. Und „Nachstellen“ - was durchaus mehr ist als das, was allgemein schon unter „Stalking“ verstanden wird - ist eigentlich eine richtige „Hausnummer” im Strafkatalog.

„Mein Stalker“ Dr. Andreas Manfred Skrziepietz aus Hannover kann ja (wie schon im Dezember 2025) gerne erneut veröffentlichen, dass oder weshalb er denn nun schon wieder angeklagt bzw. verurteilt ist. Das müsste theorethisch „richtig was“ sein. Und im April 2025 war Andreas Skrziepietz ja auch so unfassbar stolz auf seine blöden Beleidigungen und sah sein dummes Ejakulieren von naziblöden Ankotzungen für derart „rechtmäßig“ an, dass er selbst unter Nennung seines Namens und Wohnortes mit der Verurteilung via Quaknazi- und Covidioten-Magazin NIUS in die Öffentlichkeit drängte.