Landgericht Kassel erlässt auch 4. Verbotsverfügung gegen den Verleumder Andreas Skrziepietz
Diese Verfügung:
- 10 o 360/26 vom 31.03.2026
Vorgänger:

Andreas Skrziepietz muss, wie auch in den anderen, oben genannten Verfahren, die vollständigen Kosten des Verfahrens aus einem Streitwert vom € 4.000,00 vollständig tragen.
Die Verteidung des „Dr. Rufmord“ [¹] war mal wieder „prickelnd“. Der Superquerulant und Hyperverleumder Andreas Skrziepietz schrieb an das Gericht:

Das Gericht dazu ganz trocken:

Das war also „richtig superschlau“! Es läuft gerade ein Ordnungsmittelantrag (LG Kassel 10 o 159/26) gegen ihn, weil die selbe Kammer ihm solche Äußerungen untersagte und der sich „superschlau“ wähnende „Docmacher“ Skrziepietz meinte nicht nur, er müsse solches nicht löschen, sondern auch noch seine „erweiterte“ Uneinsichtigkeit den Gericht gegenüber derart DEUTLICH machen. Diese Äußerung ist also dazu geeignet, dass Gericht dazu zu bewegen, ihn gleich „in den Knast zu stecken“.
Skrziepetz queruliert weiter:

Jaja. Alle anderen sind „dumm“ oder „irre“, nur der von „Merkel-SAntifa“ verfolgte Andreas ist schlau und geistig gesund ... Andreas Skrziepietz hat übrigens nur eine seiner Mailadressen „stillgelegt“:

Die mit dem Domainpart „docmacher.de“. Die anderen (z.B.) mit dem Domainpart „gmail.com“ bzw. „googlemail.com“ und seinem Kürzel aus Vor- und Nachname sowie der niedrigesten zweistelligen Primzahl im Userpart nicht. Mails kommen dort auch an. Wenn er die löscht oder durch einen Filter oder dergleichen löschen lässt ist das - simpel ausgedrückt - sein Problem, weil diese in seinem Machtbereich angekommen sind. Skrziepietz hat keinen Anspruch darauf, zu bestimmen, wie die Abmahnung erfolgt und wie ihm diese zugeht. Ich könnte ihn sogar anrufen und mündlich abmahnen. Legt er dann auf ist das auch sein Problem. (Und meines, den Anruf zu beweisen...) Ich könnte auch von der Polizei begleitet bei ihm auftauchen und ihn mündlich - unter Zeugen - abmahnen.
Also ist das „sowas von falsch“. Da hätte der großkotzig-niederträchtige „Dr. med.“ (der allen Ernstes anderen bei Doktorarbeiten helfen wollte!) wohl mal nachschlagen sollen statt sich dermaßen dumm zu „vermaulen“.
Das Gericht dazu ganz trocken und kalt:
„Eine Abmahnung ist nicht Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.“
Man kann und darf den EV-Antrag stets ohne vorherige Abmahnung stellen, das macht den Antrag nicht unzulässig, hat aber zwei Folgen:
a) Das Gericht muss (so seit einigen Jahren die Rechtsprechung des BVerfassG und seit dem auch des BGH) dem Antragsgegner dann rechtliches Gehör gewähren.
b) Man kann als obsiegender Antragsteller die Kosten auferlegt bekommen - aber nur wenn und falls der bis dahin nicht angehörte Antragsteller das „sofortige Anerkenntnis“ abgibt. Eine Gefahr, die bei Dr. „völlig uneinsichtig“ Andreas Skrziepietz übrigens „eher nicht“ besteht. Das zeigt schon seine „Einlassung“. Eben so wenig sehe ich die Gefahr, dass der sich selbst „gar klug“ aber mich und andere „dumm“ wähnende Herr „Dr. med.“ mir (einem kleinen Schlosser aus dem Osten) darin folgen kann.
Nachdem sich das Gericht kurz über die Verteidigungschrift des Andreas Skrziepietz vom 13.03.2026, versandt am 18.03.2026 um 11:21- mit welcher er bei einem Psychiater sicherlich auch im Übrigen viele „Punkte“ machen würde - wunderte und höflich wartete, ob da noch was anderes kommt, hat es am 31.03.2026 die Verfügung also kurzerhand erlassen und den Streitwert wegen der geringen Außenwirkung des in seiner Themen- und Wortwahl sigifikant eingeschränkt wirkenden Verleumders auf € 4.000,00 fest gelegt. Diese Kosten muss er nun vollständig tragen.
Da ich bezüglich der Solvenz des gar lauten Andreas besorgt bin, weil er sich noch nie dazu eingelassen hat, welcher Tätigkeit er denn nachgeht, geschweige denn solches glaubhaft gemacht hat, habe ich die Verfügung selbst beantragt. Muss ich Ordnungsmittelanträge stellen, dann werde ich einen Anwalt bzw. eine Anwältin hinzuziehen. Und dann wird es teuer.
¹) Andreas Skrziepietz beschwehrt selbst seine Verleumdungen mit dem Doktortitel und ist wegen einschlägiger Delikte auch verurteilt worden - da darf man das „Dr. Rufmord“ notieren, weil es „Verhaltenskritik“ ist.
P.S.: Am Mittwoch, 22. April 2026, steht Dr. med. Andreas Manfred Skrziepietz a.k.a. „Docmacher“ a.k.a. „Dr. Rufmord“ vor dem „Straf-Kadi“ in Hannover. Mal wieder wegen Verleumdung. Mindestens meiner Anwältin. Ich vermute, dass dieses Mal ein psychiatrisches Gutachten angefertigt wird oder schon wurde. Grund der Vermutung? Siehe oben.