Hannoverscher „Superquerulator“ Andreas Skrziepietz scheitert mit weiterer Strafanzeige

Hannoverscher „Superquerulator“ Andreas Skrziepietz scheitert mit weiterer Strafanzeige
Bild: Landeswappen auf dem Briefpapier der Staatsanwaltschaft Hessen

Inzwischen hatte ich gegen den „Dr. Superquerulator“ Andreas Skrziepietz - dieser stellt auffällig viele Strafanzeigen, die (mindestens in einem Fall) derart offenkundig unbegründet sind, dass diese sogar gleich am Tag nach dem Eingang zurück gewiesen werden - wegen genau dieser Anzeige, genauer wegen des von mir umfassend begründeten „Verdachtes“ der vorsätzlich falschen Beschuldigung gegen ihn gestellt. Ich bin mir nicht sicher, ob das von der, im Artikel Dr. Andreas Skrziepietz ist zu kriminell um ihn noch wegen Nachstellens, Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede zu bestrafen“ beschriebenen Einstellung nach § 154 StGB mit umfasst ist - denn die „falsche Verdächtigung“ fehlt in der Liste. Gut möglich, dass die Liste der Anklagen und Verurteilungen des Andreas Skrziepietz irgendwann ergänzt werden muss.

Mit meiner Strafanzeige trat ich jedenfalls auch der obigen entgegen.

Meine Anwältin hat sich gar nicht dazu eingelassen. Ich könnte jetzt also gut behaupten, ich hätte (als Mandant) meine Anwältin im Ermittlungsverfahren erfolgreich verteidigt. Aber hinsichtlich der niedrigen Qualität der Strafanzeige und des offensichtlichen „Nicht-ganz-bei-der-Wahrheit-bleibens“ des Herrn Doktor Vielstraf war das gar nicht nötig. Ein gewisser Anwalt Markus Haintz (der vertritt Skrziepetz und andere solche Wirrköpfe - übrigens auch auffällig und oft sich selbst) und/oder eines seiner arisch-blonden AfD-Mäuschen würde das allerdings auf den Kanzleiwebseiten oder auf denen der angeschlossenden Medienfirma Haintz.media (gewiss nicht grundlos mit Sitz in einem einschlägig auffälligen Schweizer Briefkasten!) wohl laut und orgiastisch „als Erfolg verstöhnen“.

Nachtrag: Auf Anraten Ihres Mandanten hin hat meine Anwältin das Ersuchen gestellt, Andreas Skrziepietz die Kosten des Ermittlungsverfahrens aufzuerlegen. Regelungsgrundlage ist § 469 StGB „Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige“.