Andreas Skrziepietz hat jetzt die Wahl: „Geld oder Knast?“
Weil der wohl garstigste Hetzer Hannovers es par tout[¹] nicht lassen konnte, ihm bereits verbotene Äußerungen wenige Tage nach der Zustellung der Verfügung in geradezu „dummdreist“ anmutender Weise erneut zu tätigen, wurde er durch das Landgericht Kassel erstintanzlich zu einer Geldstrafe von € 300, ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft (je € 50/Tag) verurteilt.
Die aus dem Tenor folgenden Ordnungsmittel waren festzusetzen, nachdem der Antragsgegner gegen die durch Beschluss der Kammer vom 16.02.2026 ausgesprochene Untersagung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Äußerungen nach Zustellung des Beschlusses beim Antragsgegner im Parteibetrieb, mithin am 09.03.2026, zuwidergehandelt hat, indem er den Antragsteller auf dem Blog unter der Domain https://....substack.com/ am 11.03.2026 und 12.03.2026 unter anderem als „der Irre“, „Herr „Rufmord“ Reinholz“ sowie als „Gewohnheitslügner Reinholz“ in Bezug nahm.
(und weiter)
Der Antragsgegner handelte ferner mit der Bezeichnung des Antragstellers als „Gewohnheitslügner Reinholz“ im oben abgedruckten Beitrag vom 11.03.2026 ebenfalls dem Tenor des Beschlusses vom 16.02.2026 zuwider. Dass diese ehrverletzende Äußerung des Antragsgegners nicht von dessen Meinungsfreiheit gedeckt ist, folgt bereits aus dem Beschluss vom 22.04.2026, mit welchem eine Unterlassungsanordnung im Hinblick auf die Äußerung ausgesprochen worden ist. Dies gilt auch für die durch den Beitrag vom 12.03.2026 erfolgte Bezeichnung als lügender „Rufmord Reinholz“.
(und weiter)
Die Kammer ist der Überzeugung das diese Äußerungen den Kern des mit dem Beschluss vom 16.02.2026 ausgesprochenen Verbotes treffen und damit als schuldhafte Zuwiderhandlung im Sinne des § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO zu werten sind.
Ob Andreas Skrziepietz mit seinem „Vorbeter der Quaknaziszene“, dem Ganz-Rechts-Anwalt Markus Haintz (Köln) noch so zufrieden ist, wie er vor ein paar Monaten behauptete, wage ich zu bezweifeln. Immerhin konnte die Kanzlei des Möchtegernmedienmoguls mit Schweizer Briefkastenfirma weder die Verurteilung zu dem Ordnungsmittel noch zuvor den Erlass mehrerer einstweiliger Verfügungen (insgesamt bisher 7, Markus Haintz war aber nicht an allen Verfahren beteiligt) gegen seinen „Topkunde“ Andreas Skrziepietz verhindern. Zudem versagte Haintz offensichtlich auch bei der Beratung: Denn der durch ihn eingereichte Ordnungsmittelantrag scheiterte „krachend“. Es ist mir nicht verboten, den mir (laut OLG Frankfurt) nicht zu Unrecht als rechtsextrem geltenden „Docmacher“ Skrziepietz einen „Nazi“, erst recht nicht „Quaknazi“ zu nennen.
¹) „par tout“
Dr. „berechtigt“ Skrziepietz mag es „ein klein wenig zu sehr“, andere als „irre“ und „Lügner“ zu verleumden und „kotzt“ verbal, wenn man ihn deswegen (und wegen der in Niederträchtigkeit (Qualität) und Häufigkeit (Quantität) als „psychiatrisch bedenklich“ einzustufenden, weiteren Verleumdungen) „Dr. Rufmord“ nennt.
Vielleicht sollte der wegen Volksverhetzung, Beleidigung und Bedrohung erheblich vorbestrafte, sehr ehemalige Medizinstudent, der die Voraussetzungen für die endgültige Zulassung als Arzt nie vollständig erfüllte (das berichtete er selbst öffentlich und in einer „Abmahnung“) um weitere Verurteilungen (die dann wohl heftiger werden) zu vermeiden, bei einem echten und zugelassenem Arzt vorstellig werden: Einem Facharzt für Neurologie oder „sowas“.