„WvVH“ Andreas Skrziepietz verliert, verliert , verliert - Fragwürdige Behauptung des Markus Haintz (Köln)

„WvVH“ Andreas Skrziepietz  verliert, verliert , verliert - Fragwürdige Behauptung des Markus Haintz (Köln)
Bild: Arbeitstitel „Neues aus der Wahnwelt des Andreas Skrziepietz (Hannover)“ - Als ich zu einer Verhandlung nicht selbst erschien (ich muss ja auch mal arbeiten...) vermeinte der wohl verlogenste Verleumder Hannovers (wvVH) öffentlich, ich sei „zu feige” gewesen.

In seiner Wahnwelt kennt Andreas Skrziepietz also die Urteile von Gerichten lange bevor überhaupt eine Verhandlung stattfindet. Warum hat er sich dann in dieses Abenteuer gestürzt?

Nun, derselbe „Kämpfer für Meinungsfreiheit“ vermeint völlig falsch, das Landgericht Kassel habe mir jede Äußerung verboten, in der ich ihn einen „Prozessbetrüger“ nenne. Das ist aber nicht richtig, wie man dem Urteil durch einfaches Lesen entnehmen kann. Dazu weiter unten:

Definition des Prozessbetruges auf Wikipedia:

Prozessbetrug ist ein Unterfall des Betrugs, bei dem die Täuschungshandlung in einem Verstoß gegen die Pflicht zum wahrheitsgemäßen Sachvortrag vor Gericht besteht (bewusste Falschangaben). Die Tat kann durch ausdrückliches oder konkludentes Vorspiegeln von Tatsachen von der Partei oder von Zeugen, gegebenenfalls auch durch Manipulation von Beweismitteln (sog. Beweismittelbetrug) begangen werden.

Die Tat ist in Deutschland ein Vergehen gem. § 263 Abs. 1 StGB iVm. § 12 Abs. 2 StGB. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus § 263 Abs. 2 StGB.

(Auch) aus den nachfolgend genannten Gründen heraus nenne Andreas Manfred Skrziepietz aus Hannover einen „Prozessbetrüger“:

  1. Weil Skrziepietz im Herbst 2024 im Verfahren 409 C 10237/24 des AG Hannover in der Antragsschrift vorsätzlich unwahr vortrug, er habe ein „Journalismus-Diplom“ - welches er nicht hat. Das „Großmaul“ wollte mit der unwahren Behauptung unzweifelhaft das Gericht täuschen und das Verbot erwirken, dass ich ihn ein „Großmaul“ nenne und für sich selbst also tatsachenwidrig ein so genanntes „Schmerzensgeld“ vom € 1.000,00 erwirken. Es blieb auch deshalb beim (strafbaren!) Versuch, weil ich das Gericht aufklären konnte. (Beweis: Akte und Protokoll der Verhandlung)
  2. Weil Skrziepietz im Dezember 2024 im Verfahren 420 C 11922/24 des AG Hannover in der Antragsschrift vorsätzlich unwahr vortrug „Ich bin weder verurteilt noch angeklagt“. Tatsächlich war zu diesem Zeitpunkt sowohl wegen Volksverhetzung (September 2020) als wegen Bedrohung und Beleidigung (Mai 2024) rechtskräftig verurteilt und stand wegen eines ganzen Rudels von Beleidigungen und/oder Verleumdungen offenbar auch unter Anklage - die Verurteilung erfolgte nämlich schon im März 2025 - womit er selbst in die Öffentlichkeit drang. Andreas Skrziepetz wollte das Gericht täuschen, um eine Verurteilung zu erlangen, dass ich die Quelle nennen solle wenn ich seine Verbalejakulate zitiere. Er hatte in der Abmahnung ursprünglich die Nennung der URL, mithin eine Verlinkung verlangt - was ich in dewr Reaktion unter Hinweis auf die Strafbarkeit seiner Äußerungen verweigert hatte. Es blieb beim (strafbaren!) Versuch, weil das AG Hannover nicht das zuständige Gericht war.
  3. Weil Skrziepietz im März 2025 im Verfahren 2-03 o 97/25 des LG Frankfurt in der Antragsschrift vorsätzlich unwahr vortragen ließ, er sei „nicht wegen Volksverhetzung verurteilt“ worden um das Gericht zu täuschen und das Verbot der tatsächlich wahren Äußerung, dass er wegen Prozessbetruges verurteilt wurde, zu erlangen. Tatsächlich wurde Andreas Skrziepietz am 28. September 2020 wegen Volksverhetzung verurteilt und wusste das auch. In diesem Verfahren besaß er die Dreistigkeit einen Auszug aus dem Bundeszentralregister vorzulegen, der eine strafrechtliche Verurteilung vom Mai 2024 wegen Bedrohung und Beleidigung auswies und damit seine eigene Behauptung vor dem AG Hannover (2.) eindeutig widerlegte. Und damit seine Lüge offenbarte. Das Gericht gab dem Verfügungsantrag statt und er stellte auch einen Kostenfestsetzungsantrag, dem ebenfalls stattgegeben wurde. Damit gilt dieser Prozessbetrug als vollendet. Nach meinem späteren Beweis für die Verurteilung wegen Volksverhetzung zog er Monate nach der Beweisvorlage und um ein Urteil zu vermeiden, den Verfügungsantrag nachträglich zurück.
  4. weil Skrziepietz im weiteren Verfahren 2-03 O 272/25 des LG Frankfurt ebenso wie in der Sache 2-03 O 272/25 vortragen ließ. Die Täuschung ist die selbe wie im vorgenannten Fall, das Ziel auch, denn das war die erzwungene Hauptsacheklage zur Sache 2-03 o 97/25 des LG Frankfurt (siehe 3.). Es blieb bei dieser weiteren - dummdreist begangenen Tat - beim (strafbaren!) Versuch, weil diese Klage von ihm ebenso - um eine Entscheidung durch das Gericht zu vermeiden - als „erledigt“ erklärt wurde.

Der Fall Nr. 4 mutet übrigens als besonders dreist an. Denn Andreas Skrziepietz wusste zum Zeitpunkt der Klageerhebung und also des erneut unwahren Vortrages aus einem Beschluss des AG Hannover schon, dass ich Akteneinsicht bekommen würde und konnte - ein auch nur halbwegs normal funktionierendes Hirn vorausgesetzt - ahnen, dass ich die Verurteilung wegen Volksverhetzung - die er also erneut vorsätzlich unwahr verleugnete - beweisen können werde.

Andreas Skrziepietz hatte öffentlich vorsätzlich unwahr den Eindruck erweckt, er habe diese Taten nicht begangen und das mit der Nichtverurteilung begründet. Tatsächlich hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren - wie viele andere auch - nach § 154 StPO eingestellt, weil ihm wegen des Vorwurfes anderer Straftaten eine Verurteilung drohe, bei der die übrigen im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung nicht mehr wesentlich ins Gewicht fallen. Morgen (2.6.2026) ist Verhandlung.

Im Urteil des Landgerichts Kassel, auf welchen er seinen Ordnungsmittelantrag stützt, heißt es eindeutig:

Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Abweisung des Antrags im Übrigen im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten: a) „Es ist wohl richtig, den Andreas Manfred Skrziepietz (Hannover) als Dummkopf zu bezeichnen, denn wie Dinge liegen dreht der Prozessbetrüger voll durch ...“
b) „
und erweislichen Prozessbetrüger Andreas Skrziepietz aus Hannover.“

...

wenn dies geschieht wie seit dem 12.07.2025 unter der URL https://docs.fastix.org/der-verleumder-andreas-skrziepietz-dreht-voll-durch-undverliert-den-ueberblick/

In der Begründung - die heranzuziehen ist, um das „wenn dies geschieht wie“ zu untersuchen, steht:

„Der Schwerpunkt der Texte besteht in Vorwürfen gegen den Verfügungskläger, die nicht näher tatsächlich untermauert werden. Die angegriffene Äußerung, es sei richtig, den Verfügungskläger als Dummkopf zu bezeichnen, denn wie die Dinge lägen, drehe der „Prozessbetrüger“ voll durch und behaupte dummdreist lügend, der Verfügungsbeklagte habe das Amtsgericht belogen, wird eingangs des Blogbeitrags vom 12.07.2025 in den Raum gestellt, ohne dass für den Durchschnittsleser deutlich wird, aus welchen tatsächlichen Umständen der Verfügungsbeklagte auf einen „Prozessbetrug“ des Verfügungsklägers schließt.

Demnach sind also Äußerungen - wie eben auch diese - in denen ich die prozessualen Lügen des Andreas Skreziepietz und deren offensichtliches Ziel und das Ergebnis genau nenne, gerade nicht vom Urteil erfasst, können also keine „kerngleichen Verstöße“ sein, welche den Ordnungsmittelantrag rechtfertigen.

Was sein Vertreter Markus Haintz aus dem Urteil herauslesen will:

Das Charakteristische der titulierten Verletzungshandlung liegt nicht darin, dass die Äußerung gerade in den beiden im Tenor abgedruckten Artikeln enthalten war. Charakteristisch ist der konkrete, schwerwiegende persönliche Vorwurf gegenüber dem Antragsteller, er habe Prozessbetrug begangen beziehungsweise sei ein „Prozessbetrüger“. Dieser Vorwurf begründet den Unrechtskern der titulierten Äußerungen. Wird derselbe Vorwurf in weiteren vom Antragsgegner verfassten und beherrschten Artikeln wiederholt oder sinngemäß aufrechterhalten, handelt es sich nicht um einen neuen, vom Titel losgelösten Streitgegenstand, sondern um eine kerngleiche Fortsetzung des untersagten Aussagekerns.

Also ich finde es gut, dass - übrigens neben dem LG Frankfurt am 11. Juni - nun auch das OLG Frankfurt durch seine Zivilsenate in Kassel wohl festellen wird, dass eine Äußerung, in der ich den Vorwurf untermauere und „für den Durchschnittsleser deutlich wird, aus welchen tatsächlichen Umständen ich auf einen „Prozessbetrug“ schließe“ ausweislich der Begründung des Urteils gerade nicht umfasst sind.

Andreas Skrziepietz kann ja wegen dieses Artikels einen neuen Ordnungsmittelantrag stellen - dann bekommt er es noch einmal schriftlich: Mit Brief und Siegel des Gerichts.

Und ich frage mich, ob der sich öffentlich als „Rechtsanwalt“ bezeichende Markus Haintz lesen kann. Wenn er es kann, dann frage ich mich, warum er es nicht verstanden hat. Oder warum er seinem Mandant nicht (wirksam) von der dumm anmutenden Beschwerde abgeraten hat. Handelt es sich um eine „pekunär bedingte Leseschwäche“? Immerhin profitiert er doch auch dann, wenn sein Mandant - vorhersehbar - verliert. Und wie schon dargestellt wird die Entscheidung des OLG Frankfurt, Zivilsenate wahrscheinlich so ausfallen, dass das OLG zu dem Schluss kommt, dass mir eine Bennung des Andreas Skrziepietz als Prozessbetrüger nicht verboten ist und sogar statthaft sein kann, wenn für den Durchschnittsleser deutlich wird, aus welchen tatsächlichen Umständen ich auf einen „Prozessbetrug“ des Andreas Skrziepietz schließe.

Wenn Andreas Skerziepietz also Glück hat, dann untersucht das OLG das nicht weiter. Sonst wird es für ihn nämlich „grausam“. Aber das geschieht ohnehin am 11. Juni in Frankfurt am Main.