Andreas Skrziepietz verliert auch vor LG Frankfurt - Zur Virulenz des „habitus askrziepietziensis“
Vertreten hat ihn eine angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei des einschlägig bekannten Rechtsanwaltes Markus Haintz aus Köln, deren Chef mit sehr merkwürdigen Veröffentlichungen unter Covidioten, Putinfreunden, Dummquaknazis und Querfaslern um Spenden bettelt bzw. Mandate einwirbt und mindestens aktuell wohl ebenfalls „keinen guten Lauf hat“.
Da Andreas Skrziepietz immer so gerne über die Kosten schrieb: Von den insgesamt wohl rund €12.000,00 Prozesskosten (das Gericht hat den Streitwert nicht ausdrücklich im Urteil notiert) muss er nun wohl insgesamt rund € 10.000,00 zahlen. Sein Anwalt Haintz hatte wenige Wochen zuvor vor dem LG Kassel noch geschwafelt, dessen Urteile würden die Justiz noch „hoch bis zum OLG“ beschäftigen. Nun, im Fall der möglichen Berufung gegen dieses Urteil sind es dann in etwa weitere € 13.000,00.
Was die Vertretung durch die Kanzlei des Markus Haintz betrifft:
Es gab da eine 23-seitige Klageerwiderung vom 03. Juni 2026, welche mit allen Anlagen auf rund 350 Seiten kam und meiner Anwältin erst am 09. Juni zuging. Das Landgericht hatte die also im Termin beantragte Schriftsatzfrist zurück gewiesen. Sowas zählt Andreas Skrziepietz als „Sieg“. Tatsächlich geschah dieses, weil in dem Schriftsatz nur unbeachtliches, teils schon zuvor widerlegtes, obskures Zeug stand:
So trug die Kanzlei Haintz zu Punkt D vor:
„Die Äußerung „Jörg Reinholz verharmlost den Nationalsozialismus“ ist ein zulässiges Werturteil. Der Kläger bezeichnet den Beklagten als „Nazi“. Dies ist aus den vorangegangenen Prozessen zwischen den Parteien bekannt.
Damit stellt der Kläger den Beklagten mit Nazis gleich. Durch diese Gleichsetzung werden tatsächlich begangene Taten des Völkermords bagatellisiert. Denn durch die Bezeichnung des Beklagten als „Nazi“ wird die unter der NS-Herrschaft begangene Tat in tatsächlicher Hinsicht heruntergespielt, beschönigt oder ihr wahres Gewicht verschleiert.“
(Nebengeschichte: Wie der Mandant, so der Anwalt!)
Am 7. Juni 2026, also vier Tage nach dem Schriftsatz, hat Markus Haintz „himself“ sogar eine Strafanzeige gegen den Kanzler geschrieben und öffentlich kackdreist behauptet, dieser begehe Volksverhetzung, verharmlose den Nationalsozialismus - was hier nicht nur als „Querulieren“ sondern auch als „Verleumden und Hetzen“ anmutet. Man könnte darüber denken, der „habitus askrziepietziensis“ sei so ansteckend, dass er sich sogar via Email verbreitet, was erklärt, warum es so viele Quaknazis gibt.
Das Gericht ganz trocken dazu:
„Die Äußerung zu D ist eine abwertende Meinungsäußerung, für die der Beklagte keinen rechtfertigenden Kontext dargelegt hat. Dass der Kläger den Beklagten als „Nazi“ bezeichnet hat, genügt hierfür nicht.“
Zu den angeblichen psychischen Störungen meiner Person trug die Kanzlei Haintz vor:
„Die Unterstellung, der Kläger bräuchte eine Medikation, ist eine zulässige Äußerung des Beklagten als Mediziner im rahmen(sic!) seines Recht(sic!) auf Gegenschlag.“
„Dr. Großmaul“ Andreas Skrziepietz, der niemals eine Berufszulassung als Arzt erlangte (er konnte lediglich eine vor 30 Jahren erfolgte Zulassung für ein Praktikum nachweisen), der (schon mangels eines Studienabschlusses auf diesem Gebiet) möglicherweise deutlich weniger als ich über Psychologie oder Psychiatrie weiß, will also „frei Schnauze“ und in öffentlicher Schrift anderen psychiatrische Störungen nachsagen und Medikamentierungen verordnen dürfen? Dann auch noch Haldol (Wirkstoff: Haloperidol)? Das ist ein stark wirksames Antipsychotikum (Neuroleptikum), das vorwiegend zur Behandlung von akuten und chronischen psychotischen Störungen sowie starken Erregungszuständen eingesetzt wird. Sowas darf nicht jeder Dödel verordnen. Jegliche (also selbst harmloses Zeug wie ASS!) Medikamentierung hätte Andreas Skrziepietz im Praktikum nur unter Aufsicht und Kontrolle eines voll zugelassenen(!) Arztes vornehmen dürfen. Es geht um das Praktikum für welches er im vorigen Jahrtausend (also lange vor seinem aus seinen Schriftschlecht und den resultierenden Urteilen heraus sichtbaren „geistigem Abkacken“) mal eine Zulassung erwarb - welches er aber nicht einmal antrat. Und was für einen „Gegenschlag“ reklamierte die Frau für den „Dr. berechtigt”? Der ist doch ausweislich seiner strafrechtlichen Verurteilungen nichts anderes als ein „Hassmich von einem Dr. med.“, der offensichtlich seine Frustration über sein höchst selbst „verkacktes“ Leben auszugleichen versucht, in dem er andere - auch solche, die sich nie über ihn geäußert haben - „nach Strich und Faden“ verleumdet und beleidigt!
Der Rest des Schriftsatzes hat die selbe Qualität. Im Übrigen berief sich die Anwältin für Skrziepietz tatsächlich mehrfach auf ein Fehlurteil des Amtsgerichts Kassel. „Dr. gottgleich“ Skrziepietz hatte ja auch öffentlich verkündet, dass das Landgericht das Urteil des Amtsgerichtes nicht aufheben werde. Landgerichte sind aber Berufungs- und Beschwerdeinstanz der Amtsgerichte und die aus drei Richtern bestehende Kammer des Landgerichts hat also, das war absehbar, ganz anders entschieden als der „sehr einzelmeinende“ Einzelrichter des AG Kassel es tat. Das ist einer, der mich im Hinblick auf die als „Humor“ ausgelegten, deutlich krassen Beleidigungen des Andreas Skrziepietz an das völlig chaotische, selbstgöttliche Gerichtswesen Pag im Roman „Das Leben, das Universum und der ganze Rest“ von Douglas Adams erinnert.
Da ich vor Gericht bereits mit einigem Erfolg vorlaute, berühmte, berüchtigte und auch berüchtigt-verlogene Rechtsanwälte blamierte als Markus Haintz und erst recht dessen Angestellte „noch mit der Trommel um den Christbaum rannten“ (oder halt hinter dem älteren Bruder mit der Blechtrommel herstolperten) habe ich natürlich auch ein paar eigene Feststellungen gemacht: So habe ich schon bei Günter Freiherr von Gravenreuth (aber längst nicht nur diesem) gesehen, dass sich in dessen Schriftsätzen die Schreibfehler häuften wenn er vorsätzlich unwahres Zeug vortrug. Offensichtlich spielt da das Unrechtsbewusstsein sogar formal klugen Personen einen Streich. Vielleicht sollte ich mal einen Aufsatz darüber schreiben, das könnte nämlich Forensiker interessieren. Solche die vielleicht mal die Frage zu klären haben, ob jemand, der unwahr (oder unrichtig) vortrug, dieses auch bewusst unwahr (oder unrichtig) tat. Da könnten statistisch signifikante Häufungen von sonst fehlenden Tippfehlern (siehe: „im rahmen seines Recht“) dann als „wertbares Indiz für den Vorsatz“ gelten.
Dieses Urteil:
Landgericht Frankfurt, Urteil vom 11. Juni 2026, Az. 2-03 o 406/25
Bereits zuvor ergangene Beschlüsse:
- LG Kassel, 10 o 456/26 vom 22. April 2026
- LG Kassel, 10 o 159/26 vom 16. Februar 2026
- LG Kassel, 10 o 300/26 vom 19. März 2026
- LG Kassel, 10 o 301/26 vom 19. März 2026
- LG Kassel, 10 o 360/26 vom 31. März 2026
- LG Kassel, 10 o 321/26 vom 08. April 2026
- LG Kassel, 10 o 310/26 vom 16. April 2026
Weiter erging gegen Andreas Skrziepietz bereits ein Ordnungsbeschluss:
- LG Kassel, 10 o 159/26 vom 5. Mai 2026
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